Rz. 77

Mit der erstmaligen Anwendung des BilMoG waren im Hinblick auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen im Einzelfall erhebliche Veränderungen verbunden, die z. T. zu Erhöhungen der Pensionsrückstellung im oberen 2-stelligen Prozentbereich führten.[1]

 

Rz. 78

Unternehmen, die von der Übergangsregelung des Art. 67 Abs. 1 EGHGB Gebrauch machen, verteilen den Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Neubewertung der Pensionsrückstellung über einen Zeitraum bis zum 31.12.2024 als Aufwand. Der jährliche Aufwand aus der Verteilung muss mindestens 1/15 der Bewertungsdifferenz aufgrund des BilMoG betragen. Damit soll vermieden werden, dass Unternehmen Aufwand, der verursachungsgerecht dem Jahr der Ersteinführung des BilMoG zuzurechnen wäre, im Übergangszeitraum willkürlich verteilen. Die Verteilung des Aufwands kann aber auch schneller erfolgen, da Art. 67 Abs. 1 EGHGB von einem Mindestbetrag spricht. Daraus kann abgeleitet werden, dass auch eine variable Verteilung in unterschiedlicher Größenordnung zulässig ist, wenn in den einzelnen Jahren mindestens 1/15 der Bewertungsdifferenz aufwandswirksam berücksichtigt wird.

 

Rz. 79

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen hat in seiner Bilanz eine Pensionsrückstellung i. H. v. 10 Mio. EUR bilanziert. Durch die Neubewertung zum Erfüllungsbetrag ergibt sich eine Pensionsrückstellung von 13 Mio. EUR, sodass eine Zuführung im Jahr der Neubewertung i. H. v. 3 Mio. EUR erforderlich ist. Das Unternehmen entschließt sich, von der Verteilungsoption des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB Gebrauch zu machen. Die Verteilung erfolgt zu mindestens 1/15 pro Jahr, d. h. mind. 200.000 EUR p. a.

Zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages aus der Neubewertung enthält das Gesetz keine klare Vorgabe. Das IDW RS HFA 28 lässt gem. Rz. 38 2 Verfahren zu. Bevorzugt wird der Vergleich der Pensionsrückstellung nach neuem und altem Recht zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das BilMoG erstmals angewandt wird. Zulässig ist aber auch die Ermittlung zum Ende des Wirtschaftsjahres.

[1] Thurnes/Hainz, BetrAV 2008, S. 50 ff.

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