Rz. 75
Aufgrund der Abzinsung der Pensionsrückstellung enthalten Zuführungen einen Zins- und einen Prämienanteil (Dienstzeitaufwand). Der Zinsanteil der Zuführung ist dem Finanzergebnis zuzuordnen, während der Dienstzeitaufwand im Personalaufwand gebucht wird (§ 277 Abs. 5 HGB).
Rz. 76
Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Aufteilung der aus der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen und Deckungsvermögen resultierenden Aufwands- und Ertragskomponenten und ordnet diese gemäß IDW RS HFA 30 Rz. 87 – 88 den Positionen in der GuV zu:
Komponenten | Zuordnung in der GuV |
---|---|
Nettozinsergebnis (Zinsaufwand bzw. –ertrag aus der Abzinsung der Pensionsverpflichtungen saldiert mit Aufwendungen und Erträgen aus der Bewertung von Deckungsvermögen | Zinsen und ähnliche Aufwendungen (Finanzergebnis) oder Zinsen und ähnliche Erträge (Finanzergebnis) |
Auswirkungen aus der Änderung des Rechnungszinssatzes | Finanzergebnis |
Auswirkungen aus der Zeitwertveränderung bzw. laufende Erträge des Deckungsvermögens, sofern noch nicht im Nettozinsergebnis erfasst | Finanzergebnis |
Dienstzeitaufwand resultierend aus Veränderungen der Pensionsverpflichtungen | Personalaufwand bzw. sonstiger betrieblicher Aufwand / Ertrag |
Dienstzeitaufwand aus veränderten Trendannahmen | Personalaufwand bzw. sonstiger betrieblicher Aufwand / Ertrag |
Dienstzeitaufwand aus veränderten biometrischen Annahmen | Personalaufwand bzw. sonstiger betrieblicher Aufwand / Ertrag |
Erfolgswirkung aus der Veränderung von Pensionszusagen | Personalaufwand bzw. sonstiger betrieblicher Aufwand / Ertrag |
Erfolgswirkung aus Pensionszusagen im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen | Personalaufwand bzw. sonstiger betrieblicher Aufwand / Ertrag |
Es ist zulässig, die Auswirkungen aus der Änderung des Rechnungszinssatzes, des Zeitwerts des Deckungsvermögens und aus laufenden Erträgen des Deckungsvermögens wahlweise dem Finanz- oder dem operativen Ergebnis zuzuordnen (dann aber einheitlich). Zudem ist bei Vorliegen von Deckungsvermögen auch in der GuV eine Saldierung vorzunehmen. So sind Aufwendungen und Erträge aus der Auf- bzw. Abzinsung der Pensionsrückstellung mit Aufwendungen / Erträgen aus dem Deckungsvermögen zu saldieren und als Nettozinsaufwand bzw. -ertrag auszuweisen (siehe Tabelle).
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