Rz. 75

Aufgrund der Abzinsung der Pensionsrückstellung enthalten Zuführungen einen Zins- und einen Prämienanteil (Dienstzeitaufwand). Der Zinsanteil der Zuführung ist dem Finanzergebnis zuzuordnen, während der Dienstzeitaufwand im Personalaufwand gebucht wird (§ 277 Abs. 5 HGB).

 

Rz. 76

Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Aufteilung der aus der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen und Deckungsvermögen resultierenden Aufwands- und Ertragskomponenten und ordnet diese gemäß IDW RS HFA 30 Rz. 87 – 88 den Positionen in der GuV zu:

 
Komponenten Zuordnung in der GuV
Nettozinsergebnis (Zinsaufwand bzw. –ertrag aus der Abzinsung der Pensionsverpflichtungen saldiert mit Aufwendungen und Erträgen aus der Bewertung von Deckungsvermögen

Zinsen und ähnliche Aufwendungen (Finanzergebnis)

oder

Zinsen und ähnliche Erträge (Finanzergebnis)
Auswirkungen aus der Änderung des Rechnungszinssatzes Finanzergebnis
Auswirkungen aus der Zeitwertveränderung bzw. laufende Erträge des Deckungsvermögens, sofern noch nicht im Nettozinsergebnis erfasst Finanzergebnis
Dienstzeitaufwand resultierend aus Veränderungen der Pensionsverpflichtungen Personalaufwand bzw. sonstiger betrieblicher Aufwand / Ertrag
Dienstzeitaufwand aus veränderten Trendannahmen Personalaufwand bzw. sonstiger betrieblicher Aufwand / Ertrag
Dienstzeitaufwand aus veränderten biometrischen Annahmen Personalaufwand bzw. sonstiger betrieblicher Aufwand / Ertrag
Erfolgswirkung aus der Veränderung von Pensionszusagen Personalaufwand bzw. sonstiger betrieblicher Aufwand / Ertrag
Erfolgswirkung aus Pensionszusagen im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen Personalaufwand bzw. sonstiger betrieblicher Aufwand / Ertrag

Es ist zulässig, die Auswirkungen aus der Änderung des Rechnungszinssatzes, des Zeitwerts des Deckungsvermögens und aus laufenden Erträgen des Deckungsvermögens wahlweise dem Finanz- oder dem operativen Ergebnis zuzuordnen (dann aber einheitlich). Zudem ist bei Vorliegen von Deckungsvermögen auch in der GuV eine Saldierung vorzunehmen. So sind Aufwendungen und Erträge aus der Auf- bzw. Abzinsung der Pensionsrückstellung mit Aufwendungen / Erträgen aus dem Deckungsvermögen zu saldieren und als Nettozinsaufwand bzw. -ertrag auszuweisen (siehe Tabelle).

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