Rz. 72

Die Bewertung saldierungspflichtiger Vermögensgegenstände zum beizulegenden Zeitwert kann bewirken, dass dieser den Wert der Pensionsrückstellung überschreitet. Ein solcher Überschuss wird aktiviert und in der Position "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" gem. § 266 Abs. 2 E. HGB ausgewiesen.

 

Rz. 73

Da dieser Aktivposten aus nicht realisierten Gewinnen besteht und zudem – durch die für die Saldierung erforderliche Zweckbindung und Insolvenzsicherung – zweifelhaft ist, ob das Unternehmen über diesen Überschuss frei und für eigene Zwecke verfügen kann, ist er nicht gleichzusetzen mit anderen verwertbaren Vermögensgegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens.

 

Rz. 74

vorläufig frei

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