Rz. 62

Pensionsrückstellungen werden unter der Position "Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" (§ 266 Abs. 3 B.1. HGB) passiviert. Bei Kleinstkapitalgesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften ergeben sich im Hinblick auf die Detaillierung des Bilanzausweises gem. § 267a HGB bzw. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB Erleichterungen.

 

Rz. 63

Unterdeckungen, die daraus resultieren, dass Aufwendungen aus der erstmaligen Bewertung der Pensionsrückstellung nach Einführung des BilMoG nicht in voller Höhe, sondern erst im Zeitablauf bilanziell erfasst werden, sind im Anhang auszuweisen (§ 285 Nr. 24 HGB). Das Gleiche gilt für Unterdeckungen aus mittelbaren Pensionsverpflichtungen bzw. bei Altzusagen (vgl. Rz. 18 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge