Rz. 55

Handelsrechtliche Bewertungsvorschriften für Pensionsverpflichtungen unterscheiden sich deutlich von denen im Steuerrecht. Solche Bewertungsunterschiede tragen zu unterschiedlichen Rückstellungsverläufen in der Handels- und Steuerbilanz bei, mit der Folge der Bildung von Steuerlatenzen (§ 274 HGB).

 

Rz. 56

vorläufig frei

 

Rz. 57

Im Hinblick auf die bAV ergeben sich aktive latente Steuern aus der in der Regel höheren Bewertung der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz gegenüber der in der Steuerbilanz. Solche Differenzen, bewertet mit dem Gesamtsteuersatz[1] des bilanzierenden Unternehmens, dürfen als aktive latente Steuern angesetzt werden.

 

Rz. 58

Macht ein Unternehmen vom Saldierungsgebot gem. § 246 Abs. 2 HGB Gebrauch, wird das saldierungsfähige Vermögen (Planvermögen) zum beizulegenden Zeitwert bewertet. In der Steuerbilanz bleibt es dagegen bei fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Auch hieraus können latente Steuern resultieren, die dann aber als passive latente Steuern anzusetzen sind.

[1] Körperschaft- und Gewerbesteuer.

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