Rz. 28

Gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen "… in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen …". Dies bedeutet, dass Preis- und Kostenschätzungen für die Zukunft in die Bewertung mit einzubeziehen sind.

 

Rz. 29

Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen gewährt einem Mitarbeiter eine unmittelbare Pensionszusage, deren Höhe sich nach der Anzahl der Dienstjahre und den letzten Bezügen vor Eintritt des Versorgungsfalls richtet. Für jedes Dienstjahr erhält der Mitarbeiter eine Versorgung i. H. v. 0,25 % der pensionsfähigen Bezüge.

Im Beispiel sei die maximal anrechnungsfähige Dienstzeit 40 Jahre. Dies bedeutet, dass bis zum Rentenbeginn 40 Dienstjahre × 0,25 % = 10 % der pensionsfähigen Bezüge als Altersrente erreichbar sind.

Unterstellt man ein Jahreseinkommen des Begünstigten im Fallbeispiel von 30.000 EUR, kann der Mitarbeiter – ausgehend von der Stichtagsbetrachtung – eine Altersrente von 30.000 EUR × 10 % = 3.000 EUR erreichen.

Eine Bewertung der Versorgung zum Erfüllungsbetrag bedingt bei gehaltsabhängigen Zusagen die Schätzung der Gehaltsentwicklung für die Jahre nach dem Bilanzstichtag.

Unterstellt man im vorstehenden Beispiel eine Dynamisierung des Gehalts um 2 % p. a. bei noch ausstehenden 20 Jahren, so ergibt sich bis zum Altersrentenbeginn ein Gehalt von 44.578 EUR. Die Altersrente, an der der Aktuar die Rückstellungsberechnung ausrichtet, beläuft sich dann auf 44.578 EUR × 10 % = 4.478 EUR und liegt um mehr als 49 % über der Größe bei einer reinen Stichtagsbetrachtung.

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