Rz. 10

Wie bereits in Rz. 7 ff. dargestellt, unterscheiden sich die Durchführungswege der bAV u. a. durch das Kriterium der Ausfinanzierung.

 

Rz. 11

Nur bei der unmittelbaren Pensionszusage und der pauschal dotierten Unterstützungskasse kann der Arbeitgeber auf die Bildung von Rücklagen in einem zweckgebundenen Vermögen gänzlich verzichten. Ansonsten erfolgt – in unterschiedlicher Größenordnung und Qualität – eine Kapitalansammlung (mit bzw. ohne Aufsicht der BaFin) in der Anwartschaftsphase.

 

Rz. 12

Auf freiwilliger Basis kann ein Unternehmen bei der unmittelbaren Pensionszusage ein Vermögen aufbauen, das der künftigen Refinanzierung von Leistungszahlungen dient. Dabei sind Rückdeckungsversicherungen ebenso denkbar wie Wertpapiere oder Sachanlagen. Je nach vertraglicher Zweckbindung erfolgt nicht nur eine unterschiedliche bilanzielle Berücksichtigung (Ausweis), sondern auch eine andere Bewertung des Vermögens (beizulegender Zeitwert statt Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten). Letzteres betrifft sogenanntes Deckungs- oder Planvermögen (vgl. Rz. 59 ff.).

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