Rz. 7

Das Betriebsrentengesetz unterscheidet 5 verschiedene Durchführungswege (§ 1b BetrAVG):[1]

  • die unmittelbare Pensionszusage,[2]
  • die Direktversicherung,
  • die Pensionskasse,
  • den Pensionsfonds,
  • die Unterstützungskasse.

Bei der unmittelbaren Pensionszusage handelt es sich um einen internen Durchführungsweg, während die restlichen 4 Durchführungswege als extern bezeichnet werden können.

 

Rz. 8

Die 4 externen Durchführungswege unterscheiden sich u. a. im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen, nach der bilanziellen Abbildung und nach aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Die externen Durchführungswege haben gemein, dass bereits während der Anwartschaftsphase eine Kapitalansammlung stattfindet (Ausnahme: Pauschaldotierte Unterstützungskasse, vgl. Rz. 9). D. h., Trägerunternehmen zahlen Beiträge oder Prämien an die Versorgungsträger. Bei Direktversicherungen richtet sich die Finanzierung nach dem versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip, wonach der Barwert der künftigen Leistungen dem Barwert der künftigen Beiträge entspricht. Dies gilt auch für Pensionskassen, soweit es sich um Wettbewerbskassen der neueren Prägung handelt (deregulierte Pensionskassen). Bei regulierten Pensionskassen (i. d. R. Firmen-Pensionskassen) kann eine davon abweichende Kalkulation erfolgen, die mitunter zu Unterdeckungen oder teilweisen unmittelbaren Pensionsverpflichtungen beitragen können (z. B. für nicht finanzierte Anpassungen laufender Leistungen gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG). Soweit ein Pensionsfonds eine Leistungsgarantie verspricht, ist er mit einer Lebensversicherung vergleichbar. Zulässig sind aber auch Gestaltungsformen ohne Garantie des Pensionsfonds. In solchen Fällen vereinbaren Pensionsfonds und Trägerunternehmen eine Verpflichtung zur Nachschusszahlung, die erforderlich wird, wenn das notwendige Vermögen des Pensionsfonds nicht ausreicht, um die Versorgungsleistungen zu zahlen.[3]

 

Rz. 9

Unterstützungskasse

Von den versicherungsförmigen Durchführungswegen kann die Unterstützungskasse unterschieden werden. Da die Kasse den Versorgungsberechtigten keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen einräumt, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht. Daher kann die Unterstützungskasse ihr Vermögen sehr frei anlegen (u. a. auch in Form eines Darlehens an das Trägerunternehmen). In solchen Fällen spricht man von einer pauschaldotierten oder reservepolsterfinanzierten Unterstützungskasse. Bei rückgedeckten Unterstützungskassen schließt die Kasse Rückdeckungsversicherungen auf das Leben der Versorgungsberechtigten ab. Die Kasse ist im Versorgungsfall aus der Versicherung begünstigt und zahlt die Leistungen an die Leistungsempfänger aus. Die Unterscheidung zwischen den Finanzierungsformen bei der Unterstützungskasse ist steuerlich von Bedeutung. So unterscheidet z. B. § 4d EStG entsprechend, sodass Betriebsausgaben in unterschiedlicher Größenordnung aus Zuwendungen an polsterfinanzierte bzw. rückgedeckte Unterstützungskassen anerkannt werden.

[1] Für vertiefende Details vgl. Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 7. Aufl. 2016, Rz. 90 ff., Höfer, Betriebsrentenrecht (BetrAVG), Band I: Arbeitsrecht, Kommentar, 22. Aufl. 2018, Kapitel 3.
[2] Auch als Direktzusage bezeichnet.
[3] Wellisch, BB 2013, S. 1047 ff.; Löbbecke, BetrAV 2009, S. 398 ff.

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