Leitsatz

Eine Wohnung, die in der Wohnform des "betreuten Wohnens" genutzt wird, dient regelmäßig Wohnzwecken und ist daher investitionszulagenbegünstigt.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a InvZulG 1999

 

Sachverhalt

Ende 1999 erwarben die Kläger eine noch zu errichtende, seniorengerecht ausgestattete Eigentumswohnung in S. Die Wohnung sollte nach Baufertigstellung im Rahmen des "betreuten Wohnens" genutzt werden. Die Kläger waren gegenüber den anderen Miteigentümern verpflichtet, an einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Träger für "betreutes Wohnen" mitzuwirken.

Diese 57,21 qm große Wohnung, die im Dezember 2000 fertig gestellt war, vermieteten die Kläger zum 1.3.2001 an eine Rentnerin zum Mietpreis von monatlich 698 DM. In Ergänzung zum Mietvertrag schloss die Mieterin mit der S-e.V. einen Betreuungsvertrag ab, der für eine monatliche Betreuungspauschale von 170 DM bestimmte Leistungen vorsah, u.a. einen Einkaufsdienst und Hilfeleistung bei Erkrankung und anerkannter Bettruhe bis zu sechs Tagen, einen Hausnotruf, die Sozial-, Gesundheits- und Pflegeberatung für Bewohner durch Sozialarbeiter oder Pflegefachkräfte von wöchentlich je einer Stunde, die Vermittlung von ambulanten Pflege- und Hilfeleistungen bei Bedarf sowie die Vermittlung eines Pflegeplatzes bei Dauerpflegebedürftigkeit in einem Heim der S-e.V. Darüber hinaus wurden gegen gesonderte Entgelte bestimmte Zusatzleistungen des Betreibers angeboten, z.B. Pflege bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit oder im Krankheitsfall, Hilfe beim Reinigen der Wohnung, Einkaufen, Botengänge sowie ein täglicher Mittagstisch.

Für die Anschaffung dieser Wohnung beantragten die Kläger die Gewährung einer Investitionszulage. Das FA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Gebäude diene nicht Wohnzwecken. Die Klage war in beiden Instanzen erfolgreich.

 

Entscheidung

Die Wohnung diene Wohnzwecken, denn es handle sich um ein Haus mit normalen Wohnungen ohne irgendwelche Besonderheiten. Die ausschließliche Sachherrschaft der Wohnungsinhaber an ihren Wohnungen werde durch die angebotenen Dienstleistungen nicht eingeschränkt. Die Mieter seien nach wie vor für ihre Versorgung und die Reinigung ihrer Wohnungen selbst zuständig. Die neben der Überlassung von Wohnraum angebotenen Dienstleistungen prägten nicht den Vertrag, was sich schon daran zeige, dass für die angebotenen Dienstleistungen lediglich ein Pauschalbetrag von 170 DM je Monat berechnet werde, während in Altenheimen das überwiegende Entgelt auf die Verpflegungs- und Betreuungsleistungen entfalle.

 

Hinweis

§ 3 Abs. 1 Nr. 4a InvZulG begünstigt die Anschaffung oder Herstellung neuer Gebäude, soweit diese mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung Wohnzwecken dienen. Eine Wohnung dient Wohnzwecken, wenn in den Räumen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist und die Bewohner die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft über die Räume haben. Ferner muss die Wohnung über eine Mindestausstattung verfügen, wozu Heizung, Küche, Bad und Toilette gehören. Diese Voraussetzungen sind in der Wohnform des "betreuten Wohnens" regelmäßig erfüllt.

Den Wohnungsinhabern steht nach wie vor die Sachherrschaft an ihrer Wohnung zu. Das Personal des Trägers des "betreuten Wohnens" hat kein Zutrittsrecht an den Wohnungen. Außerdem sind die Mieter nach wie vor für ihre Versorgung und die Reinigung ihrer Wohnungen selbst zuständig. Dass die Überlassung von Wohnraum und nicht die angebotenen Dienstleistungen in derartigen Verträgen im Vordergrund stehen, zeigt sich auch daran, dass, gemessen am Mietentgelt, der Betrag für die Dienstleistungen aus dem Betreuungsvertrag von untergeordneter Bedeutung ist.

In Zweifelsfällen kann auf das HeimG zurückgegriffen werden. Dieses gilt, wenn der Mieter verpflichtet ist, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern abzunehmen. Dagegen ist es nicht anzuwenden, wenn die vertragliche Verpflichtung sich nur darauf erstreckt, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Ist danach das HeimG anwendbar, was sich regelmäßig bereits aus dem Betreuungsvertrag ergibt, prägen die Dienstleistungen den Vertrag und es liegt keine Überlassung von Wohnraum vor. In den übrigen Fällen ist von einer Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken auszugehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.5.2004, III R 12/03

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge