FinMin Niedersachsen, 30.10.2018, S 2337 - 117/7 - 34 13

Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen nach §§ 1835,1835a BGB für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger sowie Berufsbetreuer

 

A. Vorbemerkung

Das Merkblatt soll ergänzend zu dem von der Justizverwaltung herausgegebenen Merkblatt über Aufwandsentschädigung nach §§ 1835, 1835a BGB für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (AVR 305 – 1.18), in dem die Rechtsgrundlagen für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach §§ 1835,1835a BGB an ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (nachfolgend kurz „Betreuer”) dargestellt sind, einen Überblick über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen vor allem an ehrenamtliche Betreuer geben.

 

B. Einkommensteuer

 

I. Allgemeines

Nach dem Einkommensteuerrecht unterliegen grundsätzlich auch Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten der Einkommensteuer, wenn – jedenfalls im Nebenzweck – die Erzielung positiver Einkünfte erstrebt wird. Dies gilt nicht nur für ehrenamtliche Betreuer, die eine pauschale Aufwandandsentschädigung nach § 1835a BGB erhalten, sondern für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten wie z.B. die der Mitglieder kommunaler Volksvertretungen oder der Freiwilligen Feuerwehren.

Keine „Einkunftserzielungsabsicht” – und damit keine steuerlich relevante Betätigung – wird jedoch angenommen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die Selbstkosten zu decken.

Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Ausführungen.

 

II. Ehrenamtliche Betreuer

 

1. Einkunftsart

Voraussetzung für die einkommensteuerliche Erfassung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten ist zunächst, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die unter eine der „sieben Einkunftsarten” des Einkommensteuergesetzes fällt (§ 2 Abs. 1 EStG).

Bei den ehrenamtlichen Betreuern, die eine pauschale Aufwandandsentschädigung nach § 1835a BGB erhalten, ist dies der Fall: Die Aufwandsentschädigungen gehören zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (s. BFH-Urteil vom 17.10.2012, VIII R 57/09, BStBl 2013 II S. 799) und sind daher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

 

2. Steuerbefreiung

Aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 26b EStG sind Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs allerdings steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale”)[1] den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG von höchstens 2.400 EUR im Jahr nicht überschreiten.

Die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus der Tätigkeit der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer, Vormünder und Pfleger ist auf höchstens 2.400 EUR im Jahr begrenzt, auch wenn mehrere Betreuungen übernommen werden.

Wenn keine anderen steuerfreien Einkünfte im Rahmen der Übungsleiterpauschale vorliegen, können ehrenamtliche Betreuer zurzeit im Ergebnis sechs Betreuungen, für die eine pauschale Aufwandandsentschädigung nach § 1835a BGB gewährt wird, steuerfrei übernehmen.

Die Steuerbefreiungen nach §§ 3 Nr. 12 und 26 EStG finden auf ehrenamtliche rechtliche Betreuer keine Anwendung. Davon unberührt bleibt, dass für alle in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26b EStG genannten Tätigkeiten der Freibetrag von 2.400 EUR pro Jahr insgesamt nur einmal gewährt wird. Ferner ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) ausgeschlossen, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG in Anspruch genommen wird.

  • aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
  • aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten
  • oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Beispiel 1:

A hat die rechtliche Betreuung für sechs Personen übernommen und erhält hierfür pauschale Aufwandsentschädigungen von insgesamt 2.394 EUR im Jahr (6x 399 EUR). Andere nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale”) begünstigte Einkünfte hat er nicht.

Steuerlich ist wie folgt zu verfahren:  
Einnahmen als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer 2.394 EUR
./. Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG 2.400 EUR
ergibt steuerpflichtige Einnahmen von 0 EUR

Beispiel 2:

A hat die rechtliche Betreuung für sieben Personen übernommen und erhält hierfür pauschale Aufwandsentschädigungen von insgesamt 2.793 EUR im Jahr (7x 399 EUR). Andere nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale”) begünstigte Einkünfte hat er nicht.

Steuerlich ist wie folgt zu verfahren:  
Einnahmen als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer 2.793 EUR
./. Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG 2.400 EUR
ergibt steuerpflichtige Einnahmen von 393 EUR

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG kommt nur zur Anwendung, wenn der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale”) von 2.400 EUR nicht schon für eine andere nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte nebenberufliche Tätigkeit als z.B. Übungsleiter verbraucht

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