Überblick

Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks ist ein umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn er den erzeugten Strom wenigstens teilweise und regelmäßig in das allgemeine Stromnetz einspeist bzw. wenn er als Hausvermieter die erzeugte Wärme regelmäßig an Mieter weiterliefert. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage ist ggf. zulässig. Neben den Strom- bzw. Wärmelieferungen muss der Betreiber ggf. den für seinen Privatbereich entnommenen Strom bzw. Wärme der Umsatzsteuer unterwerfen.

 

Kommentar

Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Anlage setzt voraus, dass sie mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Dies ist bei Fotovoltaikanlagen kein Problem, wenn der gesamte erzeugte Strom in das allgemeine Netz eingespeist wird und der für den Privatgebrauch benötigte Strom vom allgemeinen Netz wieder gekauft wird. Dann fällt keine Umsatzsteuer auf eine Privatentnahme an.

Bei in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude eingebaute Blockheizkraftwerke wird zumindest die – neben dem Strom – erzeugte Nutzwärme auch privat genutzt. Deshalb prüfen hier die Finanzämter zuerst, ob durch die Einspeisung des erzeugten Stroms in das allgemeine Netz die 10 %-Mindestgrenze überschritten wird. Es ist ggf. der volle Vorsteuerabzug aus der Anschaffung/Herstellung und aus den laufenden Betriebskosten zulässig. Dafür ist die Privatnutzung der Umsatzsteuer zu unterwerfen (Wertabgabe § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG). Bemessungsgrundlage sind die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden laufenden vorsteuerbelasteten Betriebskosten (ohne Darlehenszinsen) und die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, verteilt auf 10 Jahre (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Wird in ein bestehendes Gebäude nachträglich eine Anlage eingebaut und sind dies ertragsteuerlich Erhaltungsaufwendungen, sind diese im Bezugsjahr voll in die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung einzubeziehen (keine Verteilung auf 10 Jahre).

Liefert ein Hausvermieter an seine Mieter entgeltlich Strom, unterliegt dies der Umsatzsteuer und berechtigt insoweit zum Vorsteuerabzug. Dagegen ist die Lieferung von Nutzwärme eine unselbständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz (Abschn. 76 Abs. 5 und 6 UStR). Ist hier die Gebäudevermietung

  • nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei, z. B. von Wohnungen, ist die Wärmeüberlassung steuerfrei; dies führt zur anteiligen Kürzung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs/Herstellungskosten und laufenden Kosten;
  • steuerpflichtig (durch Option nach § 9 UStG, z. B. bei Büroflächen) ist die Wärmeüberlassung steuerpflichtig (voller Vorsteuerabzug aus der Anlage).

Ein Blockheizkraftwerk ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Die Vorsteuer aus der Anschaffung/Herstellung ist dem Finanzamt zeitanteilig zurückzuzahlen, wenn binnen 10 Jahre nach erstmaliger Nutzung u. a. folgende vorsteuerschädliche Nutzungsänderungen eintreten (Vorsteuerberichtigung § 15a UStG):

  • der Betreiber ist Kleinunternehmer nach § 19 UStG geworden, da sein Ausgangsumsatz des Vorjahrs (Strom/Wärmeverkauf und Bemessungsgrundlage Privatnutzung) nicht mehr als 17 500 EUR betrug oder
  • das Gebäude steuerfrei verkauft wird (§ 4 Nr. 9a UStG) oder
  • ein Miethaus statt bisher steuerpflichtig jetzt steuerfrei vermietet wird.
Praxis-Tipp

Die Einhaltung der 10 %-Grenze bzw. die Höhe der Privatnutzung ergibt sich aus dem Vergleich der in das Stromnetz eingespeisten Strommenge sowie des privat entnommenen Stroms und Wärme. Liegt keine geeichte Messeinrichtung vor, ist die nach § 3 Abs. 7 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom Hersteller der Anlage zu bescheinigende "Stromkennzahl" heranziehbar (= Verhältnis der Nettostromerzeugung zur Nutzwärmeerzeugung).

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Karlsruhe, Verfügung v. 20.9.2006, S 7104/2.

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