BMF, 05.07.1994, IV C 3 - S 7200 - 80/94

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 5. Mai 1994 - RS C-38/93 - (BStBl II S. 548) entschieden, daß Bemessungsgrundlage für die Umsätze des Betreibers von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Teil der Einsätze ist, über den er selbst verfügen kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Die Grundsätze des o. a. EuGH-Urteils vom 5. Mai 1994 sind auf alle nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden. Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt (abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer). Der Kasseninhalt ist mittels Zählwerk zu ermitteln.

Das BMF-Schreiben vom 7. Juni 1991 - IV A 2 - S 7200 - 45/91 - (BStBl I S. 558, USt-Kartei § 10 S 7200 Karte 55) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 465

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