BMF, 10.12.1979, IV B 2 - S 2241 - 138/79

Bezug: Schreiben vom 26. November 1979 - IV B 2 - S 2241 - 132/79 - sowie Erörterung in der Sitzung ESt VII/79 - zu TOP 6 -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des o. a. BFH-Urteils vom 18. Juli 1979 (BStBl II S. 750) folgendes:

Nach dem bezeichneten Urteil sind in Fällen, in denen der Mitunternehmer einen gewerblichen Betrieb unterhält und er im Rahmen dieses Betriebs Wirtschaftsgüter entgeltlich der Mitunternehmerschaft zur Nutzung überläßt, solche Wirtschaftsgüter und die für ihre Überlassung gezahlten Entgelte in die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft einzubeziehen. Die Verwaltungsanweisungen in Tz. 13 Satz, 3, 14 Satz 4 und 83 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1977 (BStBl 1978 I S. 8) und im BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1978 (BStBl I S. 426) sind damit überholt. Das o. a. Urteil ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Haben Gesellschaften jedoch ihre vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der in Tz. 13 Satz 3 und 83 Satz 4 der o. a. Verwaltungsregelung vertretenen Auffassung geregelt, bitte ich in den dort genannten Fällen die Nichterfassung von Wirtschaftsgütern und Vergütungen im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns oder Verlusts der Personengesellschaft sowie die Nichtanwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die von der Gesellschaft gezahlten Vergütungen nicht zu beanstanden. Diese Regelung gilt bis zum Ablauf des im Jahre 1984 endenden Wirtschaftsjahres.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1979 , 683

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