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Die Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaften und damit verbunden die Frage, wie Gewinn- und Verlustanteile aus einer solchen Beteiligung berücksichtigt werden, ist in der Literatur und Praxis umstritten. Zwei Auffassungen stehen sich gegenüber, die Spiegelbildmethode und das Anschaffungskostenprinzip.

Die Spiegelbildmethode[1] koppelt das Beteiligungskonto an das Kapitalkonto des Gesellschafters, denn jede Zu- oder Abbuchung vom Kapitalkonto hat eine entsprechende Auswirkung auf den Beteiligungsansatz in der Bilanz des Gesellschafters. Gewinne erhöhen den Beteiligungsansatz automatisch und Verluste mindern ihn automatisch, analog der Verfahrensweise zur Gewinnverteilung auf der Ebene der Personengesellschaft.

Dem Anschaffungskostenprinzip hingegen liegt die Auffassung zugrunde, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft ist im Jahresabschluss ihres Gesellschafters wie die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu behandeln. Begründet wird diese Sichtweise an erster Stelle mit der rechtlichen Selbstständigkeit der Personengesellschaft von ihren Gesellschaftern. Diesen Gesichtspunkt teilt offenbar auch der BFH. Im Urteil vom 23.7.1975,[2] hat er folgende Methode für zulässig angesehen: Die Beteiligung ist mit den Anschaffungskosten vermindert um Abschreibungen oder Wertberichtigungen anzusetzen. Der Wertansatz kann sich erhöhen durch weitere Einlagen bei der Personenhandelsgesellschaft. Dazu können auch Gewinnanteile verwendet werden. Der Wertansatz der Beteiligung kann sich vermindern durch Entnahmen aus der Gesellschaft sowie durch außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren Zeitwert nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB. Verluste der Personenhandelsgesellschaft können solche Abschreibungen rechtfertigen. Ist das nicht der Fall, weil z. B. der Wert der Beteiligung trotz der Verluste nicht unter den Buchwert gesunken ist, bleiben die Verlustanteile ohne Auswirkung auf den Posten Beteiligung. Sie führen allerdings zum Ansatz einer Verbindlichkeit oder Rückstellung, wenn die Kapitalgesellschaft zum Ausgleich der Verluste verpflichtet ist. Die Methode kann dazu führen, dass die Handelsbilanz und die Steuerbilanz in der Bilanzierung und Bewertung der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Personenhandelsgesellschaft verschiedene Wege gehen, vor allem wenn die Verlustzuweisungen aus der Personengesellschaft nicht ihre Ursache in tatsächlichen Wertminderungen bei Vermögensgegenständen, sondern nur in buchmäßigen – z. B. als Folge der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen – haben. Demzufolge hat der BFH im Urteil vom 23.7.1975 folgenden Grundsatz aufgestellt: "Eine Aktiengesellschaft darf in der Handelsbilanz ihre Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich wie eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bilanzieren und bewerten. Sie braucht dann Verluste der Personengesellschaft nur zu berücksichtigen, wenn der Wert der Beteiligung unter den Buchwert gesunken ist oder eine Verpflichtung zum Ausgleich besteht."

Die Spiegelbildmethode findet im Steuerrecht Anwendung, verletzt aber das Imparitätsprinzip, da die Anschaffungskostenobergrenze beim Bilanzansatz der Beteiligung überschritten werden könnte. Hebeler tritt auch für ihre handelsrechtliche Anwendung ein, da diese Methode nach seiner Auffassung dem "true and fair view"-Grundsatz gerecht wird, da sich Gewinn- und Verlustanteile sichtbar beim Gesellschafter widerspiegeln. Bislang findet sich eine analoge Abbildung aber nur im Konzernabschluss mit dem Ansatz von assoziierten Unternehmen nach § 312 HGB at Equity.[3]

[1] Hebeler, BB 1998, S. 206 mit weiteren Nachweisen.

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