Die Bewertung im Falle des Tauschs von Wirtschaftsgütern regeln § 6 Abs. 6 EStG und §§ 20, 21 und 24 UmwStG.

Anteile an Kapitalgesellschaften

Aus steuerrechtlicher Sicht stellt der Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften eine Veräußerung der hingegebenen und einen entgeltlichen Erwerb der erhaltenen Anteile dar.[1] Bei der jeweils übernehmenden Gesellschaft ist das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Davon abweichend kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag auch einheitlich mit dem Buchwert oder einem zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Wert angesetzt werden. Näheres regelt § 20 Abs. 2, § 21 UmwStG.[2]

Die aus einer Fortführung der Buchwerte resultierende Vermeidung einer Gewinnrealisierung, die ansonsten bei Tauschvorgängen eintritt[3], ist die Konsequenz aus der Annahme, dass der Tausch des bisherigen Wirtschaftsguts gegen das neue Gut bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Veräußerung und Neuanschaffung darstellt.[4] Für die Bemessung der Anschaffungskosten der Beteiligung bedeutet das, dass sich die Anschaffungskosten der ursprünglichen Beteiligung – wie in sonstigen Fällen der Surrogation von Wirtschaftsgütern – im Ersatzwirtschaftsgut fortsetzen.[5]

Wird eine Beteiligung nach einer Teilwertabschreibung unter Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft getauscht, ist für die Bemessung der Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen.[6] Kein Tausch liegt vor bei formwechselnder Umwandlung.[7]

Wesentliche Beteiligung gegen Gewährung eines Mitunternehmeranteils

Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft bei deren Gründung aus seinem Privatvermögen eine wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG in die Personengesellschaft gegen die Gewährung eines Mitunternehmeranteils ein, handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang. Die empfangende Personengesellschaft hat als Anschaffungskosten für das eingebrachte Wirtschaftsgut dessen gemeinen Wert zu aktivieren.[8] Davon abweichend kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Wert angesetzt werden, es sei denn, das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens ausgeschlossen oder beschränkt.[9] Die Einbringung führt beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung nach § 17 EStG. Entsprechendes gilt, wenn die Einbringung des betreffenden Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Personengesellschaftsrechten und ein weiteres Entgelt[10], z. B. Gutschrift auf einem Forderungskonto des einbringenden Gesellschafters bei der Personengesellschaft, erfolgt.[11]

Mitunternehmeranteile

Der Tausch von Mitunternehmeranteilen führt grundsätzlich zur Gewinnrealisierung. Dies gilt auch für den Tausch von Anteilen an gesellschaf­teridentischen Personengesellschaften.[12]

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