Die Übernahme von Eigenkapital ersetzenden Bürgschaften für eine Gesellschaft, an der der Anteilseigner nur mittelbar beteiligt ist, führt grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung.[1] Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten anzusetzen sein.[2]Handelsrechtlich gilt das für Anteile an Personengesellschaften entsprechend.
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