Leitsatz

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, werden über die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG von der Gewerbesteuer freigestellt. Hält das Unternehmen einen Anteil an einer Erbengemeinschaft, scheidet diese Kürzung nach Auffassung des Hessischen FG aber aus.

 

Sachverhalt

Die Kommanditistin einer grundstücksverwaltenden GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG) war als Miterbin an einer Erbengemeinschaft beteiligt und übertrug ihren Anteil daran auf die Gesellschaft. Das Finanzamt ging davon aus, dass die KG aufgrund dieser Beteiligung nicht mehr ausschließlich "eigenen Grundbesitz" verwalte und deshalb die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht mehr anwendbar sei, sodass die Erträge der Gewerbesteuer unterfielen.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags vorliegend nicht anwendbar ist. Die KG hielt und verwaltete keinen "eigenen Grundbesitz", wie es die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfordert, weil der Grundbesitz der Erbengemeinschaft zuzurechnen war und bei ihr Gesamthandsvermögen darstellte.

Nach der Rechtsprechung des BFH steht es einer erweiterten Kürzung entgegen, wenn das Grundstücksunternehmen eine Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten (ebenfalls grundstücksverwaltenden) Personengesellschaft oder einer rein vermögensverwaltend tätigen Immobilien-KG hält. Zudem muss der von der Untergesellschaft verwaltete und genutzte Immobilienbestand als ausschließlich eigener Grundbesitz der Obergesellschaft (hier: KG) zuzurechnen sein. Daran fehlte es im Urteilsfall.

 

Hinweis

Der erweiterten Kürzung liegt ein Gleichbehandlungsgedanke zugrunde: Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, die eine kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtige Kapitalgesellschaft erzielt, sollen von der Gewerbesteuer freigestellt werden um eine Gleichbehandlung gegenüber Einzelunternehmern und Personengesellschaften zu erreichen, die ebenfalls ausschließlich mit der Verwaltung von Grundvermögen befasst sind - und nicht wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 24/12 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 07.05.2012, 8 K 2580/11

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