Anteilseigner:

Inländische Körperschaft

Anteilseigner:

Natürliche Person
Ausländischer Anteilseigner
Gewinn aus der Veräußerung einer inländischen Kapitalbeteiligung

Steuerfreiheit gem. § 8b Abs. 2 KStG

5 % nicht abzugsfähige Betriebsausgaben[1]

Anteile im Privatvermögen

Abgeltungsteuer von 25 % Ausnahme: Beteiligung > 1 %:

Veräußerungsgewinn zu 60 % steuerpflichtig[2]

Anteile im Betriebsvermögen

Teileinkünfteverfahren
Keine steuerliche Erfassung im Inland
Verlust aus der Veräußerung einer inländischen Kapitalbeteiligung Veräußerungsverlust steuerlich nicht abzugsfähig[3]

Anteile im Privatvermögen

Verrechnung und Vortrag von Verlusten nur innerhalb § 20 EStG

Anteile im Betriebsvermögen

Veräußerungsverlust steuerlich nur zu 60 % abzugsfähig[4]
Keine steuerliche Erfassung im Inland
Gewinn aus der Veräußerung einer ausländischen Kapitalbeteiligung

Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG

5 % nicht abzugsfähige Betriebsausgaben[5]

Anteile im Privatvermögen

Abgeltungsteuer von 25 % Ausnahme: Beteiligung > 1 %:

Veräußerungsgewinn zu 60 % steuerpflichtig[6]

Anteile im Betriebsvermögen

Teileinkünfteverfahren
Verlust aus der Veräußerung einer ausländischen Kapitalbeteiligung Veräußerungsverlust steuerlich nicht abzugsfähig (§ 8b Abs. 3 KStG); Verzicht und Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen: s. § 8b Abs. 3 Sätze 4-8 KStG (Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen)

Anteile im Privatvermögen

Verrechnung und Vortrag von Verlusten nur innerhalb § 20 EStG

Anteile im Betriebsvermögen

Veräußerungsverlust steuerlich nur zu 60 % abzugsfähig[7]
Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen

Keine Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG

Ausnahme: Veräußerung nach Ablauf einer Frist von 7 Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung

Keine Begünstigung gem. § 3 Nr. 40 EStG

Ausnahme: Veräußerung nach Ablauf einer Frist von 7 Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung

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