Anteilseigner: Inländische Körperschaft |
Anteilseigner: Natürliche Person |
Ausländischer Anteilseigner | |
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Gewinn aus der Veräußerung einer inländischen Kapitalbeteiligung | Steuerfreiheit gem. § 8b Abs. 2 KStG 5 % nicht abzugsfähige Betriebsausgaben[1] |
Anteile im Privatvermögen Abgeltungsteuer von 25 % Ausnahme: Beteiligung > 1 %: Veräußerungsgewinn zu 60 % steuerpflichtig[2] Anteile im Betriebsvermögen Teileinkünfteverfahren |
Keine steuerliche Erfassung im Inland |
Verlust aus der Veräußerung einer inländischen Kapitalbeteiligung | Veräußerungsverlust steuerlich nicht abzugsfähig[3] | Anteile im Privatvermögen Verrechnung und Vortrag von Verlusten nur innerhalb § 20 EStG Anteile im Betriebsvermögen Veräußerungsverlust steuerlich nur zu 60 % abzugsfähig[4] |
Keine steuerliche Erfassung im Inland |
Gewinn aus der Veräußerung einer ausländischen Kapitalbeteiligung | Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG 5 % nicht abzugsfähige Betriebsausgaben[5] |
Anteile im Privatvermögen Abgeltungsteuer von 25 % Ausnahme: Beteiligung > 1 %: Veräußerungsgewinn zu 60 % steuerpflichtig[6] Anteile im Betriebsvermögen Teileinkünfteverfahren |
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Verlust aus der Veräußerung einer ausländischen Kapitalbeteiligung | Veräußerungsverlust steuerlich nicht abzugsfähig (§ 8b Abs. 3 KStG); Verzicht und Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen: s. § 8b Abs. 3 Sätze 4-8 KStG (Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen) | Anteile im Privatvermögen Verrechnung und Vortrag von Verlusten nur innerhalb § 20 EStG Anteile im Betriebsvermögen Veräußerungsverlust steuerlich nur zu 60 % abzugsfähig[7] |
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Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen | Keine Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG Ausnahme: Veräußerung nach Ablauf einer Frist von 7 Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung |
Keine Begünstigung gem. § 3 Nr. 40 EStG Ausnahme: Veräußerung nach Ablauf einer Frist von 7 Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung |
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