Voranmeldungen und Steuererklärungen müssen auch die Unternehmer und juristische Personen abgeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG[1], § 13b Abs. 2 UStG (Reverse-Charge-Verfahren) oder § 25b Abs. 2 UStG[2] zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer[3] nach § 2a UStG. Hierbei sind nur für die VAZ Voranmeldungen abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die freiwillige monatliche Abgabe von Voranmeldungen ist in diesen Fällen allerdings ausgeschlossen.[4]

Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG[5] oder nach § 14c Abs. 2 UStG[6] schulden, gilt Entsprechendes.

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