Leitsatz

Werden durch ein DBA in Deutschland freigestellte Einkünfte im Ausland aufgrund fehlender Ansässigkeit nicht besteuert, fällt das Besteuerungsrecht gem. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann an Deutschland zurück, wenn die Einkünfte im Ausland insgesamt nicht besteuert werden. Werden dagegen zumindest Teile des Einkommens im Ausland besteuert, greift der deutsche Treaty Override nicht.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist als Pilot bei einer irischen Fluglinie angestellt. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Daneben unterhielt er Mietwohnungen an seinen Heimatflughäfen in Spanien und Italien. Nach dem DBA steht das Besteuerungsrecht auf die Einkünfte aus der Pilotentätigkeit allein Irland zu. Dementsprechend behielt die Arbeitgeberin vom Gehalt des Klägers nach irischem Recht zu erhebende Steuern ein. Steuern auf Arbeitsleistungen, die außerhalb Irlands erbracht worden waren, wurden dem Kläger wieder erstattet. Entgegen der im DBA vereinbarten Freistellung unterwarf sein deutsches Wohnsitzfinanzamt daraufhin den nicht in Irland besteuerten Teil des Arbeitslohns der inländischen Einkommensteuer. Nach Ansicht des Finanzamtes wird bezüglich des Arbeitslohns durch § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG insoweit ein inländischer Besteuerungsanspruch begründet, als die Einkünfte aufgrund der Nichtansässigkeit in Irland dort nicht besteuert werden. Dagegen vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Vorschrift nur dann einschlägig sei, wenn die Einkünfte insgesamt nicht besteuert werden.

 

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt. Nach der Ansicht des Gerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine inländische Besteuerung vorliegend nicht erfüllt. Nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG wird die Freistellung ungeachtet des DBA dann nicht gewährt, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dadurch soll ein Besteuerungsrückfall für den Fall erreicht werden, dass der Vertragsstaat von seinem abkommensrechtlich gewährten Besteuerungsrecht im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht keinen Gebrauch macht. Dies sah das Gericht im Streitfall nicht als gegeben an. Irland besteuerte zumindest denjenigen Teil des Gehalts des Klägers, der eine territoriale Zuordnung zum irischen Staatsgebiet ermöglichte.

 

Hinweis

Das Urteil wiederspricht explizit einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg v. 29.4.2014, 3 K 3227/13. Allerdings steht es in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH v. 19.12.2007, Az.: I B 109/13. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH im anhängigen Revisionsverfahren seine Rechtsauffassung beibehält (Az.: BFH I R 69/14). Daneben ist darauf hinzuweisen, dass gegen die generelle Zulässigkeit sog. Treaty-Override-Vorschriften ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig ist.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid vom 29.10.2014, 8 K 3653/12

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