Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte im Januar 2021[1] in Abschn. 25.1 Abs. 1 UStAE klargestellt, dass die Sonderregelung des § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Damit bestimmt sich der Ort dieser Leistungen nicht nach § 25 UStG. Dies wirkt sich darauf aus, dass die ausgeführte Reiseleistung nicht als Leistungsbündel gilt. Darüber hinaus wirkt es sich auch auf den Ort der jeweils ausgeführten Leistung aus. So sind insbesondere Übernachtungsleistungen am jeweiligen Grundstücksort ausgeführt.[2]

Wichtig

Die Finanzverwaltung hatte in dem Schreiben vom Januar 2021 eine Nichtbeanstandungsregelung für Leistungen aufgenommen, die bis Ende 2020 ausgeführt waren. Diese Nichtbeanstandungsregelung ist nun für Reiseleistungen verlängert worden, die bis zum 31.12.2021 ausgeführt werden.

Konsequenzen für die Praxis

Die ursprünglich aus Gründen des Vertrauensschutzes eingeräumte Nichtbeanstandungsregelung – die nach Veröffentlichung des Schreibens nur in die Vergangenheit wirkte – war offensichtlich zu kurz. Die Finanzverwaltung hat jetzt diese Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2021 verlängert. Ob sehr viele Unternehmen von dieser Verlängerung profitieren können, mag aufgrund des coronabedingten Einbruchs im Reisesektor bezweifelt werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 29.3.2021, III C 2 – S 7419/19/10002 :004, BStBl 2021 I S. 386.

[1] BMF, Schreiben v. 29.1.2021, BStBl 2021 I S. 250, ↘ CD: HaufeIndex 14323811.

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