Eine Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfordert, dass das Eigentum an den Anteilen von einer Person auf eine andere übertragen wird. Basis dieser Übertragung ist ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind.[1] Zwar wird im Regelfall das zivilrechtliche Eigentum an den Anteilen übertragen, es genügt jedoch bereits ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.[2]

 
Praxis-Tipp

Indizien für wirtschaftliches Eigentum

Folgende Punkte sprechen für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums[3]:

  • Übertragung des Gewinnbezugsrechts,
  • Einräumung des Stimmrechts,
  • Kaufpreisfestlegung und -zahlung,
  • tatsächlicher Vollzug eines unwirksamen Vertrags,
  • Übergang Risiko/Chance von Wertminderungen und -steigerungen.

Im wirtschaftlichen Sinne mit einer Veräußerung vergleichbar und dieser damit gleichgestellt werden:

  • eine steuerrechtlich anzuerkennende Vereinbarungstreuhand[4],
  • die Zahlung eines Aufgelds, das ein Altgesellschafter von einem Neugesellschafter bei einer Kapitalerhöhung erhält[5],
  • die Einbringung einer erforderlichen Mindestbeteiligung aus dem Privatvermögen in ein betriebliches Gesamthandsvermögen[6],
  • eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft[7]
  • sowie die Übertragung von Anteilen auf eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten (offene Sacheinlage).[8]

Keine Veräußerung ist die Einräumung einer Option zum Erwerb von Anteilen. Auch die Überführung einer erforderlichen Mindestbeteiligung in ein Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen ist keine Veräußerung. Sie löst daher die Rechtsfolgen des § 17 EStG nicht aus.[9] Folglich zwingt auch § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG zur Fortführung der nicht realisierten Wertsteigerung der Beteiligung im Betriebsvermögen.

 
Praxis-Tipp

Einlage einer wertgeminderten Beteiligung

Wird eine im Wert geminderte Beteiligung in ein Betriebsvermögen eingelegt, ist nach Auffassung des BFH als Einlagewert nicht der Teilwert, sondern die ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen. Im Gegenzug soll aber eine Teilwertabschreibung nur im Umfang von nach der Einlage entstandenen Gründen möglich sein.[10]

Dieses Urteil wurde von Teilen der Literatur und seitens der Finanzverwaltung[11] abgelehnt. Vielmehr sei der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Teilwert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einlage bei der Veräußerung zu berücksichtigen.

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