Ist das Gebäude erst aufgrund eines in 2012 gestellten Bauantrags errichtet worden, wäre R bei Bau aus allen Eingangsrechnungen wegen der Vorsteuerabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 1b UStG nur zur Hälfte zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen (60.000 EUR). Er hätte dennoch das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen können, wenn er dies bis zum 31.5.[1] des auf den jeweiligen Leistungsbezug folgenden Jahres dem Finanzamt dokumentiert hätte.

Wenn er dann das Objekt wegen einer vollständigen nichtunternehmerischen Verwendung aus dem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG entnommen hätte, würde dies ebenfalls zu einem steuerbaren und steuerfreien[2] Umsatz führen. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 8 und Abs. 9 UStG könnte sich aber nur auf den jeweils vorgenommenen Vorsteuerabzug (hier 60.000 EUR) beziehen. Abhängig davon, wann das Gebäude erstmals verwendet worden ist und wann die Entnahme erfolgt, müssen dann entsprechende Anteile der 60.000 EUR an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

[1] In aktuellen Fällen ist dies seit dem Veranlagungszeitraum 2018 der 31.7. des Folgejahrs, Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE.

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