Verrechnet der Arbeitgeber Arbeitslohn zulässigerweise mit Forderungen gegen den Arbeitnehmer, tritt der Lohnzufluss im Zeitpunkt der Verrechnung ein. Bei entgeltlicher Abtretung einer Arbeitslohnforderung durch den Arbeitnehmer an einen Dritten liegt in der Zahlung an diesen der Zufluss des Arbeitslohns an den Arbeitnehmer. Bei Pfändung einer Arbeitslohnforderung tritt Zufluss beim Arbeitnehmer ein mit der Zahlung des Arbeitslohns an den Pfändungsgläubiger.

Die Zusage des Arbeitgebers, an den Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, ist noch nicht als Zufluss anzusehen.[1] Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber interne Maßnahmen getroffen hat, mittels derer der Anspruch, der dem Arbeitnehmer eingeräumt wurde, finanziell abgesichert wird.[2] Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unverzichtbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten (z. B. eine Versicherungsgesellschaft) verschafft. Hier liegt der Lohnzufluss in den gegenwärtigen Beträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser dem Arbeitnehmer am Markt Leistungen – z. B. Versicherungsschutz – verschafft. Die späteren Leistungen des Versicherers beruhen dann nicht mehr auf dem Arbeitsverhältnis und sind somit beim Arbeitnehmer kein Arbeitslohn, sondern sonstige Einkünfte. Erhält hingegen ein Mitarbeiter Leistungen aus einer arbeitgeberfinanzierten Unfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch, führen die bis dahin entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Versicherungsleistung, begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.[3]

Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung fließen dem Arbeitnehmer aber nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung an den Arbeitgeber als Arbeitslohn zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge