Bei sonstigen vom Arbeitnehmer erlangten Vorteilen kann die Entscheidung, ob steuerbare Einnahmen vorliegen, schwierig sein. Sie sind dann keine Einnahmen, wenn sie nicht in Geldeswert ausgedrückt werden können, wie etwa der Vorteil, der sich für den Arbeitnehmer aus der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes ergibt (Gestellung von Pausenräumen, Wasch- und Duschgelegenheiten, Gymnastikräumen).[1] Stellt der Arbeitgeber dagegen Schwimmbäder, Tennisplätze oder ähnliche Sportanlagen für die Zwecke der Freizeitgestaltung unentgeltlich zur Verfügung, kann ein geldwerter Vorteil zu bejahen sein.[2]

Auch die Nutzung von vom Arbeitgeber gemieteten Tennis- und Squashplätzen ist Arbeitslohn.[3]

Ein geldwerter Vorteil liegt auch darin, dass sich der Arbeitnehmer eigene private Ausgaben erspart. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Ausgaben auch getätigt hätte, wenn er die Vorteile nicht kostenlos oder verbilligt hätte in Anspruch nehmen können. Die Zuwendung muss für den Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Wert haben. Eine rein ideelle Bereicherung ist keine Einnahme i. S. d. § 8 EStG.[4] Unentgeltlich oder verbilligt gewährte Nutzungsmöglichkeiten, z. B. Wohnung, Auto, reichen aus, um eine wirtschaftliche Bereicherung anzunehmen. Beträge, die der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung einzubehalten hat (z. B. Lohnsteuer, Kirchensteuer, Gesamtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung), sind Bestandteil des Arbeitslohns im steuerrechtlichen Sinn.

Mangels Bereicherung sind kein Arbeitslohn Beträge, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, um sie für diesen auszugeben (durchlaufende Gelder). Das Gleiche gilt für Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz). Die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 50 EStG ist nach der Rechtsprechung lediglich deklaratorisch.[5]

Keine Einnahme liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich einem unerwünschten Vorteil nicht entziehen kann (sog. aufgedrängte Bereicherung), z. B. bei einer Vorsorgeuntersuchung, die der Arbeitgeber im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vornehmen ließ.[6]

Arbeitslohn ist hingegen zu bejahen, wenn in der Zuwendung eine Belohnung liegt, z. B. die Gewährung einer mehrtägigen Auslandsreise zur Belohnung eines besonderen betrieblichen Einsatzes.[7]

Marktgängigkeit des geldwerten Vorteils ist keine Voraussetzung. Auch die Höhe des Vorteils ist für die Frage, ob Arbeitslohn anzunehmen ist, ohne entscheidende Bedeutung. Insbesondere wird i. d. R. nicht vorausgesetzt, dass nur eine angemessene Entlohnung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Die Abgrenzung zum nichtsteuerbaren Aufwendungsersatz bei einer Gefälligkeitshandlung kann im Einzelfall schwierig sein.

 
Praxis-Beispiel

Gefälligkeit

Ein Arbeitnehmer befördert nur gelegentlich, und zwar kostenlos, einen Arbeitskollegen mit seinem Pkw zur Arbeitsstätte und erhält als Anerkennung hierfür zu Silvester 3 Flaschen Champagner: keine Einnahme, lediglich gefälligkeitshalber erbrachte Zuwendung; anders, wenn der Arbeitskollege die Mitfahrmöglichkeit – wie bei einer Fahrgemeinschaft – regelmäßig nutzt und als Gegenleistung häufiger die Benzinrechnung bezahlt. In letzterem Fall sind die Einnahmen zu bejahen, jedoch wohl zutreffend den sonstigen Einkünften, nicht den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge