Einnahmen sind alle Güter in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge), die als "Frucht und Ertrag" der Arbeit als Ausfluss der Tätigkeit des Arbeitnehmers diesem zugerechnet werden, soweit sie als Entlohnung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen sind. Für die Annahme von Arbeitslohn spielt es keine Rolle, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die Einnahmen zufließen und ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Arbeitsverhältnis gegeben ist.

Wesensmerkmal einer Einnahme ist, dass es zu einer Vermögensmehrung beim Arbeitnehmer kommt. Fließt dem Arbeitnehmer ein Geldbetrag zu, bestehen bezüglich der Annahme einer Einnahme keine Schwierigkeiten. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber den Geldbetrag an den Arbeitnehmer selbst auszahlt oder überweist. Eine Einnahme liegt auch darin, dass der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt.

 
Praxis-Beispiel

Lohnverwendungsabrede

Verpflichtet sich ein Arbeitgeber im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zu einer Spendenzahlung, ohne dass der Arbeitnehmer auf die Person des Spendenempfängers Einfluss nehmen kann, enthält diese Vereinbarung keine zu Einnahmen führende Lohnverwendungsabrede.[1] Überweist dagegen der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers z. B. Versicherungsprämien an eine Versicherungsgesellschaft und erhält der Arbeitnehmer aufgrund dessen einen eigenen und von ihm selbst gegen den Versicherer durchsetzbaren Anspruch, liegt eine Vermögensmehrung beim Arbeitnehmer und damit eine Einnahme vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge