Leitsatz

Die Privatnutzung eines unternehmerischen Fahrzeugs unterlag im Kalenderjahr 2003 dann nicht der Umsatzsteuer, wenn der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1b UStG nur zu 50 % abziehbar war (§ 3 Abs. 9a S. 2 UStG a.F.). Lässt die Verwaltung im Kalenderjahr 2003 aus den laufenden Fahrzeugkosten den vollen Vorsteuerabzug zu und berichtigt den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung zu Gunsten des Unternehmers (§ 15a UStG), liegt gleichwohl keine zu versteuernde Privatnutzung vor.

 

Sachverhalt

Ein Unternehmer erwarb im August 2000 einen Pkw zur sowohl beruflichen wie auch privaten Nutzung. Den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Betriebskosten des Pkw nahm der Unternehmer für die Jahre 2000 bis 2002 gem. § 15 Abs. 1b UStG a.F. nur zu 50 % vor. Für das Kalenderjahr 2003 machte der Unternehmer aus den laufenden Betriebskosten für den Pkw den vollen Vorsteuerabzug geltend und nahm in Bezug auf die Anschaffungskosten eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG vor. Einer Besteuerung seiner privaten Verwendung des Pkw widersprach er.

 

Entscheidung

Die Nichtsteuerbarkeit der hier streitigen privaten Verwendung des betrieblichen Pkw ergibt sich für das Streitjahr 2003 unmittelbar aus dem Gesetz selbst. Die Anwendung des klaren Gesetzeswortlauts des § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unternehmer mit Billigung der Finanzverwaltung eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten seines betrieblichen Pkw durchgeführt hat. Denn diese gesetzliche Regelung ist erst durch das StÄndG 2003 mit Wirkung zum 1.1.2004 aufgehoben worden. Eine Verpflichtung zur Besteuerung der Privatnutzung ergibt sich auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht.

 

Hinweis

Die Verwaltung hat gegen die vorstehende Entscheidung Revision eingelegt (Az. beim BFH: V R 48/05). Die Auffassung des Finanzamts ergibt sich aus BMF, Schreiben v. 27.8.2004, BStBl 2004 I S. 864. Es bleibt abzuwarten, welche Auffassung der BFH vertreten wird.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 09.06.2005, 14 K 5374/04

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