Die mildeste Konsequenz der Bestechlichkeit stellt die Abmahnung dar. Im Zusammenhang mit zunehmenden Compliance-Regelungen in den Unternehmen werden Einkäufer meist nur noch in Ausnahmefällen abgemahnt. Im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist "Korruption" ein durchweg vertretbarer Grund zur außerordentlichen Kündigung. In vielen Fällen führt die Bestechlichkeit von Einkäufern zu Aufhebungsverträgen, sofern die Beweislage nicht eindeutig ist.

Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit einer strafbaren Bestechlichkeit kann eine Verdachtskündigung erfolgen. Bei einem Geständnis besteht die Möglichkeit einer Tatkündigung.

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