Haftbar gemacht für Bestechlichkeit werden Personen, die die Schädigung zu verantworten haben und nicht das Unternehmen.

Die Strafen für Bestechlichkeit belaufen sich von von 5 Tagessätzen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.[1] Bei besonders schweren Fällen kann sich eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren ergeben.[2] Bestechungsvorteile können nach § 73d StGB abgeschöpft werden. Dies wird vor Gericht in seltenen Fällen angeordnet.

Betrug oder Untreue können neben Bestechlichkeit gem. den §§ 263 und 266 StGB als Nachteile gegen Geschäftsherren ausgelegt werden.[3]

In privatrechtlicher Hinsicht können Geschäftsherren von bestechlichen Einkäufern Schadensersatz verlangen.[4] Im Rahmen der Bestechlichkeit kann dies sowohl ein überhöhter festgelegter Bezugspreis sein als auch Aufwendungen für Rückabwicklungen von Lieferverträgen auf Basis von Bestechungen. Außerdem könnte ein übergangener Mitbewerber des Lieferanten u. U. Schadensersatz aufgrund von Verdienstausfall geltend machen.

Bestechungsgeld wird generell nicht versteuert. Dies kann für einen bestechlichen Einkäufer zu Steuerstrafverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung führen.[5]

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