A ist Unternehmer, da er im Rahmen seines Architekturbüros selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist.[1] Soweit er das Haus für seine privaten Wohnzwecke nutzt, ist er nicht unternehmerisch tätig.

Generell kann er Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen.[2] Voraussetzung ist, dass der Gegenstand (Grundstück) zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet wird.[3]

Grundsätzlich ist A nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, da hier davon ausgegangen wird, dass die Zuordnung der Leistungen insgesamt zum Unternehmen erfolgte.

 
Wichtig

Zuordnung zum Unternehmen muss dokumentiert werden

Soll ein nur teilweise unternehmerisch genutzter Gegenstand dem Unternehmen vollständig zugeordnet werden, muss die Zuordnungsentscheidung (materielle Voraussetzung) zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden. Die Zuordnungsentscheidung muss auch dokumentiert werden (formelle Voraussetzung). Nach der Rechtsprechung des BFH[4] muss sich die Zuordnungsentscheidung aus objektiven Nachweisen innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist[5] für die Jahressteuererklärung ergeben. Gegenüber der Finanzverwaltung kann diese Dokumentation dann auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.

Vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen nach § 15 Abs. 2 UStG werden von A offensichtlich nicht ausgeführt.

Allerdings kann der Vorsteuerabzug nur insoweit vorgenommen werden, wie A das Grundstück/Gebäude für seine unternehmerischen Zwecke verwendet.[6] Im Umfang der privaten Verwendung ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

 
Wichtig

Abzugsbeschränkung und Zuordnungsentscheidung trennen

Die Frage der Zuordnung des Grundstücks zum Unternehmen und die Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1b UStG sind systematisch zu trennen. Erst wenn das Grundstück nach § 15 Abs. 1 UStG dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist, kann sich die Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1b UStG ergeben. Ist das Grundstück nur zum Teil dem Unternehmen zugeordnet worden, geht die Beschränkung nach § 15 Abs. 1b UStG ins Leere.

Grundsätzlich ist in der Praxis eine Vollzuordnung eines gemischt genutzten Grundstücks (privat und unternehmerisch verwendet) zu empfehlen, da nur in diesem Fall innerhalb des maßgeblichen (10-jährigen) Berichtigungszeitraums eine Erhöhung der unternehmerischen Nutzung zu einer Vorsteuerberichtigung führen kann.

Soweit einzelne Arbeiten nicht einem bestimmten Teil des Gebäudes zuzurechnen sind, muss eine Aufteilung des Vorsteuerabzugs erfolgen. Obwohl für solche Fälle des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs keine speziellen Regelungen vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG.

 
Hinweis

Analoge Anwendung

§ 15 Abs. 4 UStG regelt eigentlich die Aufteilung der Vorsteuer, wenn eine Eingangsleistung sowohl für vorsteuerabzugsberechtigende (steuerpflichtige) als auch für vorsteuerabzugsschädliche (steuerfreie) Ausgangsleistungen verwendet wird. Für den hier vorliegenden Fall des gesetzlich vorgeschriebenen Abzugsverbots wird § 15 Abs. 4 UStG deshalb nur analog angewendet.

Im vorliegenden Fall erscheint das Verhältnis der für unternehmerische und für private Zwecke genutzten Flächen das wirtschaftlich sinnvollste Aufteilungskriterium, sodass eine Vorsteuerabzugsberechtigung i. H. v. 40 % besteht (200 m² unternehmerische Nutzung von insgesamt 500 m²).

Da A insgesamt 500.000 EUR zzgl. 95.000 EUR (19 %) USt berechnet werden, kann er – soweit ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen – 38.000 EUR Vorsteuer geltend machen.

Darüber hinaus erhält er von dem dänischen Spezialunternehmen noch die Sanierung des Dachstuhls. Der Däne ist Unternehmer, die Leistung wird im Rahmen seines Unternehmens und gegen Entgelt ausgeführt. Es handelt sich offensichtlich um eine Werklieferung, da bei einer solch umfangreichen Sanierungsarbeit davon auszugehen ist, dass ein "Hauptstoff" verwendet wird, der mit einem dem Leistungsempfänger gehörenden Grundstück verbunden wird.[7] Der Ort der Werklieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 5a i. V. m. Abs. 7 Satz 1 UStG und ist dort, wo sich der "Gegenstand" im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet – hier in Deutschland in der Nähe von Hamburg. Die Leistung ist damit in Deutschland steuerbar[8] und unterliegt auch keiner Steuerbefreiung.

Da eine Werklieferung von einem ausländischen Unternehmer gegenüber einem Unternehmer steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt wird, wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung.[9] A schuldet auf den von ihm aufgewendeten oder aufzuwendenden Betrag von 80.000 EUR die USt mit 19 %, hier 15.200 EUR. Nach § 13 b Abs. 2 UStG entsteht die USt bei A im Monat der Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Leistung folgenden Monats. Da eine Rechnung im Leistungsmonat (Juni 2023) nicht ausgestellt wurde, entsteht die USt mit Ablauf des Monats Juli 2023.

 
Hinweis

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