BMF, 29.3.2011, IV B 3 - S 2411/07/10015-14

Das BMF hat in mehreren BMF-Schreiben (Schreiben vom 5.5.2009, IV C 1 – S 2252/09/10003 (2009/0288260), BStBl 2009 I S. 631, Schreiben vom 21.9.2010, IV C 1 – S 2252/09/10003 :004 (2010/0730678), BStBl 2010 I S. 753 sowie Schreiben vom 3.3.2011, IV C 1 – S 2252/09/10003 :005 (2011/0010699)) zur Frage von ungerechtfertigten Erstattungs- und Anrechnungsansprüchen von Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag erworbenen Aktien Stellung genommen.

Bestehen in diesem Zusammenhang im Falle eines Erwerbs von Aktien durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen zwischen dem Leerverkäufer und dem Käufer von Aktien Absprachen, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf begründen, ist dem Käufer in den o.g. Fällen bekannt, dass ihm eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, obwohl die darin ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht erhoben bzw. abgeführt worden ist. In diesen Fällen ist die in der Bescheinigung ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen, weil sie nicht erhoben worden ist, bzw. liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 1 EStG und § 11 Absatz 2 InvStG nicht vor.

Dementsprechend ist in vergleichbaren Fällen keine Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß §§ 44a Absatz 9 und 50d Absatz 1 EStG vorzunehmen, wenn der Erwerb der Aktien durch einen beschränkt Steuerpflichtigen erfolgt.

Um ungerechtfertigte Erstattungen zu vermeiden, ist ab sofort bei der Bearbeitung der Erstattungsansprüche gemäß §§ 44a Absatz 9 EStG und 50d Absatz 1 EStG wie folgt zu verfahren:

  1. Beschränkt Steuerpflichtige haben auf Aufforderung des BZSt darzulegen, wann sie die Aktien erworben haben.
  2. Erfolgte der Aktienerwerb gemäß Schlusstag am Tag der Hauptversammlung, die über die Dividende beschließt, oder am Tag davor, ist eine Erstattung insoweit nur vorzunehmen, wenn der Antragsteller oder ein nach § 4 Nr. 12a Steuerberatungsgesetz befugtes ausländisches Kreditinstitut die Bescheinigung eines Berufsträgers im Sinne der §§ 3 und 3a Steuerberatungsgesetz einreicht, in der Folgendes bestätigt wird:

    „Es liegen mir auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien sowie entsprechender Leerverkäufe, bei denen die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle nicht in Deutschland liegt, vor.”

    Wird die Bescheinigung von einem im Ausland niedergelassenen Berufsträger ausgestellt, ist die nach § 3a Absatz 2 Steuerberatungsgesetz erforderliche Meldung nachzuweisen.

  3. Auf Erstattungsansprüche von ausländischen Fonds ist besonderes Augenmerk zu richten und dem Bundesministerium der Finanzen – getrennt nach Gründungsstaat des Fonds – zu berichten.
 

Normenkette

EStG § 44a

EStG § 50d

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