Begriff

Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH können mit einfacher, mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig beschlossen werden. Entscheidend ist, was die Gesellschafter vereinbart haben. Gibt es keine besonderen Vereinbarungen, gelten die gesetzlichen Vorgaben. Nur bei Satzungsänderungen ist die im Gesetz angeordnete qualifizierte Mehrheit mindestens einzuhalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 47 GmbHG und § 53 GmbHG.

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