§ 5 StBerG enthält ein umfassendes Verbot der unbefugten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Von diesem Verbot ausgenommen sind die in §§ 3 und 4 StBerG bezeichneten Personen. Das sind vor allem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte etc.
Für die selbstständigen Bilanzbuchhalter relevante Ausnahmen enthält § 6 StBerG. Danach gilt das Verbot des § 5 nicht für die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten (Nr. 1), für die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne von § 15 AO (Nr. 2) sowie für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (Nr. 3). Nur für Buchhalter (Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder gleichwertige Vorbildung sowie mindestens drei Jahre Praxis auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden) und geprüfte Bilanzbuchhalter gilt die Ausnahme nach Nr. 4, wonach das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen diesen Personen gestattet ist. Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, wird sie sehr eng ausgelegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung sind von diesen Ausnahmetatbeständen insbesondere nicht erfasst:
- das Einrichten der Buchführung sowie
- die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA).
In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob das Ausdrucken einer UStVA gestattet ist oder die Übermittlung von Daten wie etwa der UStVA an das Finanzamt. Diese Fragen lassen sich nur auf den ersten Blick sehr einfach beantworten: Das Ausdrucken erfordert keine Kenntnisse im Steuerrecht. Es handelt sich um eine rein mechanische Tätigkeit, die unproblematisch zulässig ist. Es ist ebenfalls keine Hilfeleistung in Steuersachen, als Bote Unterlagen beim Finanzamt vorbeizubringen. Dasselbe gilt für die elektronische Erledigung desselben Vorgangs. Dennoch haben, wie die Praxis zeigt, einige Finanzämter bereits selbstständige Bilanzbuchhalter dafür gerügt, dass sie im Elster-Verfahren mit ihrer eigenen elektronischen Signatur die UStVA für ihre Mandanten an das Finanzamt übermittelt haben. Dabei hat das OLG Brandenburg bereits im 2009 entschieden:"Es ist nicht ersichtlich, dass die bloße Übertragung im Elster-Verfahren eine Tätigkeit darstellt, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten und deshalb der Beklagten [Anm.: einer selbständigen Buchhalterin] verboten ist."[1]
Aber: Das Erstellen einer UStVA erfordert nach der Rechtsprechung Kenntnisse im Steuerrecht, über die selbstständige Bilanzbuchhalter nach derzeitiger Auffassung des Gesetzgebers nicht verfügen. Diese Auffassung wird von den Berufsverbänden, insbesondere dem BVBC, unter Hinweis auf die Ausbildung zum geprüften Bilanzbuchhalter und die umfangreichen Prüfungen vehement bestritten. Es ist vor diesem Hintergrund auch ausgesprochen fraglich, ob die derzeitige Beschränkung der Befugnisse jedenfalls für die Berufsgruppe der geprüften Bilanzbuchhalter verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Nach der Rechtsprechung[2] wird indes eine UStVA nicht durch das Buchhaltungsprogramm generiert, sondern erfordert eine steuerrechtliche Prüfung, die der Kunde von demjenigen, der deren Erstellung anbietet, auch erwartet. Wer also als selbstständiger Bilanzbuchhalter nicht Gefahr laufen möchte, wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen belangt zu werden, muss gegenüber seinem Mandanten unmissverständlich klarstellen, dass er die UStVA nicht erstellt. Er hat den Kunden auf seine beschränkten Befugnisse vorsorglich ausdrücklich hinzuweisen. Sofern der Kunde sodann erklärt, die UStVA selbst erstellen zu wollen, kann sich der selbstständige Bilanzbuchhalter außerhalb der laufenden Buchhaltung auf die mechanischen Tätigkeiten beschränken.
Vereinbarungen, nach denen der Bilanzbuchhalter die laufenden Buchungen vornimmt, sodann die UStVA wirklich "nur ausdruckt", um sie sodann nur zu übermitteln, ohne jedoch die UStVA zu "erstellen", weil er sie nicht prüft, sind nur rein theoretisch zulässig, wenn der Kunde weiß und will, dass der Bilanzbuchhalter keine Kontrolle vornimmt und keine umsatzsteuerlichen Kenntnisse einfließen lässt. Dem Kunden steht es frei, eine ungeprüfte Steuererklärung selbst zu erstellen, indem er den Bilanzbuchhalter nur "auf den Knopf drücken" lässt. In der Praxis führt eine solche Konstruktion jedoch zu Schwierigkeiten, weil es kaum einem Richter vermittelt werden kann, dass der Bilanzbuchhalter insoweit nur mechanische Tätigkeiten vornimmt und der Kunde den Unterschied zwischen dem verantwortlichen Erstellen der UStVA und dem Ausdruck aus einem Buchhaltungsprogramm erfasst.
Solange also der Gesetzgeber das StBerG nicht ändert und die Befugnisse der Bilanzbuchhalter erweitert, bleibt es dabei: Die Erstellung der UStVA gehört nicht zu den Tätigkeiten, die den selbstständigen Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern erlaubt ist.
Vereinbarungen über den Umfang...
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