Leitsatz

Ein berufsmäßiger Betreuer i.S.d. §§ 1896 ff. BGB erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG , §§ 1896 ff. BGB

 

Sachverhalt

Ein Diplom-Pädagoge hatte sich als berufsmäßiger Betreuer für gebrechliche und alte Menschen nach §§ 1896 ff. BGB selbstständig gemacht. Das FA behandelte seine Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb.

Die Klage, mit der zunächst geltend gemacht worden war, ein Berufsbetreuer übe einen freien Beruf, zumindest aber eine sonstige selbstständige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus, hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auch die Revision, mit der nur noch eine Behandlung als sonstige selbstständige Arbeit begehrt wurde, blieb erfolglos. Der BFH urteilte, als sonstige selbstständige Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG kämen nur Tätigkeiten in Betracht, die im Kern die Verwaltung fremden Vermögens beträfen. Der Kläger habe aber auch persönliche Angelegenheiten der betreuten Personen geregelt.

 

Hinweis

1. Seit 1992 ist anstelle der früheren Gebrechlichkeitspflegschaft bzw. der Entmündigung das Betreuungsrecht gem. §§ 1896 ff. BGB getreten. Seither wird für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, ein Betreuer bestellt. Dem Betreuer werden nur die Aufgabenkreise zugewiesen, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Die Aufgabenkreise, für die ein Betreuer bestellt werden kann, sind vielfältig und betreffen neben Vermögensfragen auch persönliche Angelegenheiten (z.B. Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts oder des Umgangs). Innerhalb seines Aufgabenkreises besorgt der Betreuer selbstständig die Rechtsangelegenheiten der hierzu nicht mehr selbst fähigen Person und betreut sie in dem dafür erforderlichen Umfang persönlich.

2. Die Betreuung kann ehrenamtlich, aber auch berufsmäßig übernommen werden. Für berufsmäßige Betreuer stellt sich die steuerliche Frage, welcher Einkunftsart ihre Bezüge zuzuordnen sind. Da der Betreuer selbstständig tätig wird, ist er Gewerbetreibender, wenn nicht die Voraussetzungen für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 EStG vorliegen.

a) Selbstständige Arbeit im Sinn einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG käme nur in Betracht, wenn die Tätigkeit der eines sog. Katalogberufs ähnlich wäre. Das ist aber nicht der Fall, denn weder handelt es sich um eine heilberufliche noch um eine rechtsberatende Tätigkeit, und die Zulassungsvoraussetzungen der betreffenden Berufe (Arzt, Anwalt) werden nicht erfüllt.

b) Deshalb bliebe nur die Möglichkeit, die Tätigkeit unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu fassen, was auch der Wunsch des Klägers im Besprechungsfall war. Was "sonstige selbstständige Arbeit" im Sinn dieser Vorschrift ist, leitet der BFH aus den im Gesetz beispielhaft genannten Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers, Vermögensverwalters und Aufsichtsrats ab: Es muss sich um eine selbstständig ausgeübte Verwaltung fremden Vermögens handeln. Darauf beschränkt sich die Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB jedoch nicht, denn sie betrifft auch persönliche Angelegenheiten des Betreuten. Deshalb meinte der BFH, den Berufsbetreuer nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fassen zu können.

c) Der Betreuer hat dann unweigerlich einen Gewerbebetrieb und unterliegt mit seinen Einkünften der Gewerbesteuer. Wenn der Gesetzgeber dieses Ergebnis für nicht wünschenswert halten sollte, müsste er eine ausdrückliche Regelung treffen und beispielsweise den Berufsbetreuer in den Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufnehmen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 4.11.2004, IV R 26/03

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