Kommentar

Zur Anwendung des BFH-Urteils vom 21.9.2005[1], wonach Unterentnahmen bei der Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie in vor dem 1.1.1999 abgelaufenen Wirtschaftsjahren entstanden sind, nimmt das BMF insbesondere wie folgt Stellung:

  • Das Urteil ist in allen noch offenen Fällen der Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 auf Unterentnahmen – nicht aber auf Überentnahmen – anzuwenden.
  • Zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Unterentnahmen ist eine Rückschau bis zur Betriebseröffnung erforderlich, wobei der Anfangsbestand des Kapitalkontos laut Eröffnungsbilanz als Einlage gilt. Vereinfachend kann der Wert des Kapitalkontos am Ende des vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden.
  • Für Veranlagungszeiträume ab 2001 sind Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 abgelaufenen Wirtschaftsjahren nicht zu berücksichtigen. Über- und Unterentnahmen der Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 sind dagegen anzusetzen.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 12.6.2006, IV B 2 – S 2144 – 39/06

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 21.9.2005, X R 47/03, INF 2006, S. 82

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