FinMin Bremen, 22.2.2022, 900 - S 2145 - 1/2014 - 1/2016 - 1586061/2021

Dieser Karteieintrag ersetzt den Erlass des SF Bremen vom 04.11.2019 – 900 – S 2145 – 1/2014 – 1/2016 11-1.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur unter den in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG / § 9 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.

Werbungskosten und Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (Betriebsausgaben) oder zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen getätigt werden (Werbungskosten). Für den Abzug dieser Aufwendungen ist es erforderlich, dass es sich um eigene Verbindlichkeiten des Stpfl. handelt und er diese selbst bestritten hat. Liegt hingegen Drittaufwand vor ist dieser nicht abzugsfähig, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. insoweit nicht gemindert wurde.

(Mit-)Eigentum

Für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen ist in grundstücksorientierte (z.B. AfA, Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherungen) und nutzungsorientierte Aufwendungen (z.B. Reinigungskosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, anteilige Energie- und Wasserkosten) zu unterscheiden.

Dem BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 (VI R 41/15, BStBl. II 2018 S. 355) folgend können grundstücksorientierte Aufwendungen nur in Höhe des Miteigentumsanteils des Ehegatten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.

Nutzungsorientierte Aufwendungen hingegen sind steuerlich dem zuzurechnen, der sie finanziell getragen hat. In der Folge sind entsprechende Aufwendungen, die von einem gemeinsamen Konto gezahlt werden in voller Höhe abzugsfähig, soweit sie anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen.

Mietobjekt

Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in einem Mietobjekt mit folgendem Ergebnis erörtert:

Mietzahlungen sind den grundstücksorientierten Aufwendungen zuzurechnen. Maßgebend für die Berücksichtigung ist, unabhängig von der Zahlung, wer diese Schuldet.

1. Beide Ehegatten/Lebenspartner sind Schuldner der Mietaufwendungen und die Zahlungen erfolgen vom gemeinsamen Konto

Soweit der Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers nicht mehr als die Hälfte der gesamten Wohnfläche beträgt, kann der das Arbeitszimmer nutzende Stpfl. die auf die betriebliche/berufliche Nutzung entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen.

Beträgt die Nutzfläche des häuslichen Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten Wohnfläche sind die gemeinsam getragenen Mietaufwendungen als grundstücksorientierte Aufwendungen lediglich hälftig zu berücksichtigen. Die nutzungsorientierten Aufwendungen sind weiterhin vollständig (soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen) zu berücksichtigen.

2. Der nicht nutzende Ehegatte/Lebenspartner ist Schuldner der Mietaufwendungen und die Zahlungen erfolgen vom gemeinsamen Konto

Ist der nicht nutzende Ehegatte/Lebenspartner der alleinige Schuldner der Aufwendungen liegt, auch bei Zahlung vom gemeinsamen Konto, nicht abziehbarer Drittaufwand vor.

3. Der nutzende Ehegatte/Lebenspartner zahlt die Aufwendungen vom eigenen Konto

Zahlt der nutzende Ehegatte/Lebenspartner die Mietaufwendungen vom alleinigen Konto liegt, unabhängig von der Frage wer die Aufwendungen schuldet, abziehbarer Eigenaufwand vor.

Gemeinsames häusliches Arbeitszimmer

Grundsätzlich sind bei Ehegatten/Lebenspartner, die ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, die grundstücksorientierten Aufwendungen entsprechen der o.g. Ausführungen zu berücksichtigen. Erforderlich für den Abzug bei dem jeweiligen Ehegatten ist, dass jedem Stpfl. ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden kann.

Getrennte häusliche Arbeitszimmer innerhalb eines Objekts

Liegen in einem Objekt für mehrere Stpfl. getrennte Arbeitszimmer vor, steht jedem von ihnen der Höchstbetrag von 1.250 EUR zu. Stellt das häusliche Arbeitszimmer für einen der Stpfl. den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit dar, so können die von ihm selbst getragenen Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Die Voraussetzungen der Abzugsbeschränkung sind personenbezogen zu prüfen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind die o.g. Grundsätze auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften anzuwenden. Die Zuordnung der Aufwendungen zu einer Person wird jedoch nur dann erforderlich, wenn diese von einem gemeinsamen Konto bezahlt werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

EStG § 9 Abs. 5 Satz 1

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