Rz. 16

§ 289b Abs. 2 HGB übernimmt den Grundsatz der CSR-RL, dass eine nichtfinanzielle Berichterstattung auf Konzernebene stattzufinden hat und diese Vorrang gegenüber der Berichterstattung auf Unternehmensebene besitzt. Ein TU muss daher regelmäßig keine eigene nichtfinanzielle Erklärung oder einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht erstellen. Damit ein TU von der Pflicht zur Erstellung eines eigenen nichtfinanziellen Berichts befreit ist, muss es in den Konzernlagebericht eines MU mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR einbezogen sein. Dieser muss eine nichtfinanzielle Erklärung enthalten, die den Vorgaben des auf das MU anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit der CSR-RL entspricht. Sofern das MU alternativ einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht erstellt und veröffentlicht, wirkt die Einbeziehung des TU in diesen Bericht ebenfalls befreiend.

Dies gilt nach § 289b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HGB auch, wenn das MU seinen Sitz außerhalb der EU oder des EWR hat, sofern die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach Maßgabe des nationalen Rechts eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR im Einklang mit der CSR-RL aufgestellt und öffentlich zugänglich gemacht wird. Dies entspricht dem Wortlaut des Art. 19a Abs. 3 der CSR-RL, der keine Einschränkung im Hinblick auf den Sitz des MU vorsieht.[1] Daher muss bspw. ein MU mit Sitz in Kanada, für das das deutsche Recht keine unmittelbare Anwendung findet, mit Blick auf die CSR-Berichterstattung auf Konzernebene die Maßstäbe des deutschen CSR-RL-Umsetzungsgesetz anlegen, sofern ihr deutsches TU von der eigenen CSR-Berichtspflicht befreit sein soll.

Ist das TU von der nichtfinanziellen Berichterstattung befreit, muss es angeben, welches MU den Konzernlagebericht oder die gesonderte nichtfinanzielle Konzernerklärung (§ 315b Rz 1 ff.) offenlegt und wo dieser bzw. diese in deutscher oder englischer Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist bzw. sind.

[1] Vgl. BT-Drs. 18/11450 v. 8.3.2017 S. 49 f.

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