Rz. 227

In der Praxis kommt es vor, dass Unt Mittel zur Verfügung gestellt werden, bei denen zweifelhaft ist, ob sie den Schulden oder dem EK zuzurechnen sind. Tw. wird unter Hinweis auf § 265 Abs. 5 HGB die Auffassung vertreten, diese Mittel seien in einem neuen Posten auszuweisen, der zwischen dem EK und dem FK anzusiedeln ist.[1] Dem ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht zu folgen. Ausweislich des § 247 Abs. 1 HGB will der Gesetzgeber klar zwischen dem EK und FK trennen. Danach sind zur Verfügung gestellte Mittel, die dem EK nicht zweifelsfrei zuzuweisen sind, innerhalb der Schulden auszuweisen.

 

Rz. 228

Bedeutsam ist demnach die Abgrenzung zwischen Schulden und EK. Eine gesetzliche Definition des Eigenkapitalbegriffs besteht nicht. Stattdessen wird im Schrifttum eine Vielzahl unterschiedlicher Kriterien angeboten.[2] Nach der hier vertretenen Auffassung kommt es allein darauf an, dass die hingegebenen Mittel nachrangig nach den Gläubigern bedient werden und bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen. Der Nachrangigkeit steht es entgegen, wenn bspw. eine Verpflichtung zur Zahlung einer festen Verzinsung oder gar zur Rückzahlung der hingegebenen Mittel besteht. Mit Zinszahlungen, die auch zu erbringen sind, wenn die hingegebenen Mittel bereits ganz oder tw. durch Verluste aufgezehrt sind, erfolgt de facto eine Rückzahlung zulasten des FK. Das Gleiche gilt bei der Vereinbarung eines Anspruchs auf vollständige Rückzahlung der hingegebenen Mittel.

 

Rz. 229

Tw. wird die Auffassung vertreten, die hingegebenen Mittel müssen dauerhaft, also bis zur Abwicklung/Liquidation oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum im Unt verbleiben, um als EK klassifiziert werden zu können.[3] Zwar ist unbestritten, dass das dem Mindestgrundkapital einer AG, KGaA oder auch SE oder das dem Mindeststammkapital einer GmbH entsprechende Vermögen bis zur Abwicklung/Liquidation im Unt verbleiben muss und vorher nicht an die Aktionäre oder Gesellschafter ausgekehrt werden kann. Umgekehrt steht aber auch nichts entgegen, darüber hinausgehendes Vermögen durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung aus der besonderen Bindung des Grund- oder Stammkapitals zu befreien und an die Aktionäre oder Gesellschafter auszukehren (§§ 222ff. AktG; § 58 GmbHG). In diesen Fällen werden die Gläubiger vorab über das Vorhaben der ordentlichen Kapitalherabsetzung informiert und können Befriedigung oder Besicherung ihrer Forderungen verlangen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit der Kündigung bei bestimmten Eigenkapitalformen ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.

 
Praxis-Beispiel

So kann etwa ein Kommanditist durch Kündigung seiner Mitgliedschaft (§ 723 BGB) jederzeit kündigen. Das Gleiche gilt im Genossenschaftsrecht nach Maßgabe der §§ 65, 73 GenG.

 

Rz. 230

Allein schon aufgrund der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kann ein genereller Ausschluss jeder Rückforderungsmöglichkeit bis zur Abwicklung/Liquidation nicht verlangt werden, um die hingegebenen Mittel als EK zu klassifizieren. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, dass die hingegebenen Mittel für einen bestimmten Zeitraum im Unt verbleiben müssen. Ein solches – tw. auch mit Nachhaltigkeit bezeichnetes – Kriterium ist unpraktikabel und bietet zu große Ermessensspielräume.

 

Rz. 231

Demgemäß sind die Dauerhaftigkeit der Mittelüberlassung, die Nachhaltigkeit oder eine Mindestüberlassungsdauer nach der hier vertretenen Auffassung nicht als Kriterien zur Eigenkapitalklassifizierung einzustufen. Vielmehr ist es für Zwecke des Gläubigerschutzes ausreichend, aber auch erforderlich, dass den Gläubigern über Angaben im Anhang – zu denken ist hier an vertragliche Vereinbarungen über Kündigungsrechte und Kündigungsfristen etc. – die Möglichkeit eingeräumt wird, die Nachhaltigkeit des zur Verfügung gestellten EK selbst zu überprüfen. Damit werden die Gläubiger hinreichend in ihrem Vertrauen auf die Eigenkapitalausstattung geschützt.

 

Rz. 232

Sind die zur Verfügung gestellten Mittel als EK zu klassifizieren, sind sie innerhalb des Postens"A. Eigenkapital" in einem separaten Posten vor dem Posten "IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag"auszuweisen (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB). Es ist im Anhang zu erläutern, für welche zum jeweiligen Abschlussstichtag bestehende (Rest-)Dauer gewährleistet ist, dass die überlassenen Mittel die Kriterien der Nachrangigkeit und der Verlustteilnahme bis zur vollen Höhe erfüllen. Anzugeben sind hier insb. vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeiten oder bereits vereinbarte Rückzahlungszeitpunkte.[4]

 

Rz. 233

Die überlassenen Mittel, die die Eigenkapitalkriterien erfüllen, sind grds. unmittelbar, also ohne Berührung der GuV, in das EK einzustellen. Von dieser handelsbilanziellen Behandlung kann nur abgesehen werden, wenn auf jedwedes Rückforderungsrecht verzichtet wird und die zur Verfügung gestellten Mittel ausdrücklich als Ertragszuschuss geleistet werden. In diesem Fall sind die überlassenen Mittel erfolgswirksam zu vereinnahmen.

 

Rz. 234

Erfüllen die überlassenen M...

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