Rz. 35

Die Tathandlung nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HGB erfolgt während des Aufstellens von Jahresabschluss oder Konzernabschluss, Lagebericht oder Konzernlagebericht, der Erstellung des gesonderten nichtfinanziellen Berichts bzw. der Feststellung des Jahresabschlusses.

9.1.1 Aufstellung und Erstellung

 

Rz. 36

Nach dem Wortlaut des Gesetzes "bei der Aufstellung" bzw. "der Erstellung" tritt die Vollendung der Tathandlung ein, wenn die Ergebnisse der Buchführung in den Jahresabschluss, Lagebericht oder nichtfinanziellen Bericht übernommen werden. Vorausgehende Abschlussbuchungen i. R. d. Buchführung sind einer Sanktion als reine Vorbereitungshandlungen entzogen. Die Beendigung der Tat tritt mit dem Ende der Aufstellung bzw. Erstellung ein.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Verstoß gegen die GoB erfüllt erst mit der Übernahme des Buchführungsergebnisses in den Jahresabschluss den Tatbestand des § 334 Abs. 1 Nr. 1a HGB.[2]

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 76; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 334 HGB Rn 81; a. A. Waßmer, in MünchKomm. BilanzR, 3. Aufl. 2013, § 334 HGB Rz 74, der die Vollendung der Tat erst annehmen will, wenn der Jahresabschluss einem Adressaten zugänglich gemacht wurde.
[2] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 76.

9.1.2 Feststellung

 

Rz. 37

Das Feststellen des Jahresabschlusses stellt einen rechtsgeschäftlichen Akt dar, der durch die Willenserklärung der hierfür zuständigen Personen zustande kommt. Tathandlung ist die Abgabe der Willenserklärung bei der Abstimmung. Mit der Stimmabgabe wird die Tat vollendet. Beendigung liegt vor, wenn der Beschluss gefasst worden ist.[1]

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 77.

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