Rz. 224

§ 268 Abs. 3 HGB schreibt vor, dass, soweit das EK durch Verlust aufgebraucht ist und sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten ergibt, dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist. Der Posten, der allein eine sich rechnerisch ergebende Korrekturgröße zum EK darstellt und weder VG noch Bilanzierungshilfe ist und auch nicht mit dem Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust des Gj verwechselt werden darf, drückt allein die bilanzielle Überschuldung aus und ist daher als Indikator für eine insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung anzusehen.[1] Eine Erläuterungspflicht im Anhang sieht das Gesetz für den Posten nicht vor. Gleichwohl dürfte eine Erläuterung schon nach den allgemeinen Grundsätzen grds. als notwendig einzustufen sein (§ 268 Rz 14 ff.).[2]

 

Rz. 225

Entsteht durch einen Bilanzverlust erstmals ein nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag, so kann auf der Passivseite der Bilanz nur der noch durch EK gedeckte Teil des Jahresfehlbetrags bzw. Bilanzverlusts ausgewiesen werden. Dieser ist als "Durch EK gedeckter Jahresfehlbetrag (Bilanzverlust)" zu bezeichnen. In der Vorspalte ist auf den gesamten Jahresfehlbetrag bzw. Bilanzverlust hinzuweisen. Ist bereits ein Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB vorhanden, der sich durch einen weiteren Jahresfehlbetrag erhöht, führt dies zu einer Erhöhung des nicht durch EK gedeckten Fehlbetrags.

 

Rz. 226

Mit der Aufhebung des bisher bestehenden Ausweiswahlrechts für nicht eingeforderte ausstehende Einlagen nach § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege des BilMoG entfällt die bisher bestehende Problematik, dass der nicht durch EK gedeckte Fehlbetrag, je nach Ausübung des Ausweiswahlrechts in der Bilanz, in unterschiedlicher Höhe gezeigt werden kann.[3]

[1] Der nicht durch EK gedeckte Fehlbetrag lässt gleichwohl nicht zwingend auf eine insolvenzrechtliche Überschuldung schließen. Um diese festzustellen, ist die Aufstellung eines Überschuldungsstatus erforderlich.
[2] KGaA haben nach § 286 Abs. 2 Satz 3 AktG den Posten "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" gem. § 268 Abs. 3 HGB auszuweisen, wenn der Verlust den Kapitalanteil übersteigt und keine Zahlungsverpflichtung der phG besteht; vgl. ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 268 HGB Rz 88.
[3] Vgl. ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 268 HGB Rz 93.

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