Rz. 114

Ein Verzicht auf Angaben ist immer dann möglich, wenn einem Unt unter vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ein erheblicher Nachteil zugefügt werden könnte. Grundlage hierfür ist eine auf das Mitgliedstaatenwahlrecht der 7. EG-RL zurückzuführende Schutzklausel. Ein erheblicher Nachteil bedeutet eine Abwägung zwischen den Eigeninteressen des Unt und dem Publizitätsinteresse Außenstehender (§ 286 Rz 4 ff.). Auf den Konzern als Ganzes ist dabei nicht abzustellen. Der Verzicht von Angaben ist selektiv für das betroffene Unt (und nicht den Konzern) und den entsprechenden Sachverhalt auszuüben. Eine entsprechende Angabe ist im Konzernanhang aufzunehmen, wobei ein bloßer Hinweis für ausreichend erachtet wird.[1]

 

Rz. 115

Ein Verzicht auf Angaben greift dann nicht, wenn Angaben aufgrund anderer Normen im Konzernanhang aufzunehmen sind.

 

Rz. 116

Konzerne, deren MU oder eines ihrer TU kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB sind (§ 264d Rz 1 ff.), haben diese Befreiungsmöglichkeit nicht, was einer Angleichung an die Regelung der damaligen Normsetzung des IAS 27 entsprach.[2] Aktuell finden sich die Regelungen zu den Angabepflichten im Konzernanhang in IFRS 3 und IFRS 12. Daher sind auch MU, die nach § 315e Abs. 1 oder Abs. 2 HGB pflichtgemäß ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, von dieser Regelung bei der Erstellung des Konzernanhangs nach IAS/IFRS ausgenommen.

[1] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 313 HGB Rn 86.
[2] Vgl. Schurbohm/Streckenbach, WPg 2002, S. 845, 851.

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