Rz. 14

Vollendet ist die Tat mit Zugang der Versicherung an den berechtigten Adressatenkreis. Hierzu zählt auch der Betreiber des Bundesanzeigers bzw. die das Unternehmensregister führende Stelle nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB.[1]

Einer Kenntnisnahme bedarf es nicht.

 

Rz. 15

Beendet ist die Tat mit der Kenntnisnahme bzw. der Bekanntmachung im Unternehmensregister.

 

Rz. 16

Der Versuch ist nicht strafbar (§§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB).

[1] Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 107.

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