Rz. 170

§ 325 Abs. 5 HGB ordnet an, dass andere Publizitätspflichten von § 325 HGB unberührt bleiben. Die Quellen, aus denen sich weitere Offenlegungsverpflichtungen ergeben können, sind nicht abschließend. Weitergehende Verpflichtungen können sich z. B. aufgrund der Rechtsform (etwa bei Genossenschaften) oder infolge der Tätigkeit (etwa bei Kreditinstituten und VersicherungsUnt) ergeben.

 

Rz. 171

Diese Vorschriften führen dazu, dass eine Berufung auf die Regelung des § 325 HGB mit Wirkung für die gesetzliche Offenlegungspflicht eröffnet wird. So wäre es bspw. möglich, unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 2a (und 2b HGB) einen Abschluss i. S. v. § 315e Abs. 1 HGB offenzulegen und darüber hinausgehende Verpflichtungen auf anderer Grundlage zu erfüllen. Ob eine solche Vorgehensweise wirtschaftlich sinnvoll ist, wird im Einzelfall genau zu prüfen sein.

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