Rz. 148

Nach § 272 Abs. 3 Satz 1 HGB dürfen als Gewinnrücklage nur Beträge ausgewiesen werden, die im Gj oder einem früheren Gj aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören die gesetzliche Rücklage, die satzungsmäßigen Rücklagen und andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 HGB). Demgegenüber können die Kapitalrücklagen nur durch von außen stammende Zuzahlungen i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB dotiert werden. Im Gegensatz zu den Kapitalrücklagen sind die Gewinnrücklagen damit betriebswirtschaftlich dem Bereich der Selbstfinanzierung zuzurechnen.

 

Rz. 149

Die Gewinnrücklagen sind nach § 266 Abs. 3 A. III. HGB in die gesetzliche Rücklage, die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder einem mit Mehrheit beteiligten Unt, die satzungsmäßigen Rücklagen und anderen Gewinnrücklagen zu untergliedern. Wie sich aus dem Wortlaut des § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB entnehmen lässt, gehört die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder einem mit Mehrheit beteiligten Unt (§ 272 Abs. 4 HGB) systematisch nicht zu den Gewinnrücklagen. Dies ergibt sich daraus, dass sie aus allen frei verfügbaren Rücklagen, also auch aus der Kapitalrücklage, dotiert werden kann. Gleichwohl weist § 266 Abs. 3 A. III. HGB die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder einem mit Mehrheit beteiligten Unt für Zwecke des Ausweises den Gewinnrücklagen zu.

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