Rz. 37

Gem. § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB müssen Verbindlichkeiten, die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen (antizipative Verbindlichkeiten) und einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden. Kleine Ges. sind nach § 274a Nr. 3 HGB von dieser Angabepflicht befreit. Das Kriterium der rechtlichen Entstehung der Verbindlichkeit erst nach dem Abschlussstichtag stellt ein Problem dar, weil die rechtliche Entstehung überhaupt erst den bilanziellen Ausweis einer Verbindlichkeit ermöglicht.

 

Rz. 38

Bei antizipativen Posten ist die rechtliche Entstehung bereits gegeben und nur die Fälligkeit steht noch aus. Somit können sie nicht von dieser Erläuterungspflicht betroffen sein. Falls die rechtliche Entstehung einer Verbindlichkeit ungewiss ist, so ist ein Ausweis als Rückstellung zu prüfen, womit ebenfalls keine Vermerkpflicht gem. Abs. 5 Satz 3 verbunden ist.[1]

[1] Vgl. Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 268 HGB Rz 42; Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 268 HGB Rz 87, Stand: 3/2016.

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