Rz. 82

Sämtliche Unt, die die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllen (§ 290 Rz 19 ff.), sind im Konzernanhang aufzulisten. Es ist dabei unerheblich, ob ein TU in den Konzernabschluss einbezogen wird oder nicht, da § 313 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 HGB eine Anwendung des § 296 HGB außer Kraft setzt (s. ferner das Wesentlichkeitskriterium Rz 80). Dies gilt auch für Anteile an Unt, die von einem Treuhänder oder einer ähnlichen Person gehalten werden.

Wurden TU bisher i. R. d. Interessenzusammenführung nach § 302 Abs. 3 HGB a. F. in den Konzernabschluss einbezogen, ist eine Fortführung nach Art. 67 Abs. 5 EGHGB zulässig. In diesem Fall ist eine gesonderte Angabe erforderlich.

 

Rz. 83

Im Konzernanhang sind für TU folgende Angaben zu machen:

  • Name,
  • Sitz,
  • Anteil am Kapital,
  • Sachverhalt, der eine Einbeziehung bei fehlender Stimmrechtsmehrheit erfüllt.
 

Rz. 84

Der Name und der Sitz sind entsprechend den Angaben im HR anzugeben. Bei ausländischen Unt sind die Angaben aus vergleichbaren Einrichtungen oder bei deren Nichtexistenz aus statutarischen Quellen abzuleiten.[1] Als Sitz ist nach § 24 BGB derjenige Ort zu werten, an dem sich die Hauptverwaltung befindet.

 

Rz. 85

Der Anteil am Kapital des TU ist prozentual für alle Anteile anzugeben. Eine Verteilung zwischen Unt im Konzernverbund ist somit unerheblich. Gleiches gilt bei indirekt gehaltenen Beteiligungen. Werden Anteile treuhänderisch durch Dritte gehalten, sind diese mit zu berücksichtigen; werden Anteile dagegen für Dritte gehalten, sind diese wiederum nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 86

Ist eine Beherrschung eines TU trotz fehlender Stimmrechtsmehrheit und damit der Einbezug in den KonsKreis gegeben, ist über den Sachverhalt im Konzernanhang zu berichten.[2] Zu nennen sind die Art und der Umstand der Beherrschung, wobei eine Beherrschung nach dem BilMoG grds. nach § 290 Abs. 2 HGB (§ 290 Rz 28 ff.) gegeben ist bei

  • der Mehrheit der Stimmrechte,
  • dem Bestellungs- und Abberufungsrecht für die Mehrheit der Mitglieder der Leitungsorgane i. V. m. einer Gesellschafterstellung,
  • dem vertraglichen oder satzungsgemäßen Beherrschungsrecht oder
  • der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Chancen und Risiken (ZweckGes).
 

Rz. 87

Ist das TU selbst MU weiterer TU sowie anderer Unt, sind all diese Unt mit aufzuführen.

 

Rz. 88

Für nicht in den Konzernabschluss einbezogene Unt gelten die Angabepflichten analog.

DRS 19.107–124 konkretisiert die Angabepflichten.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 313 HBG Rz 96.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Rz 658.

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