Rz. 37

§ 309 HGB wird von der Bußgeldvorschrift § 334 HGB nicht unmittelbar erfasst. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 309 HGB kann jedoch mittelbar von § 331 Nr. 2 HGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldbuße sanktioniert werden, wenn dadurch die Verhältnisse im Konzernabschluss, Konzernlagebericht oder Konzernzwischenabschluss unrichtig wiedergegeben oder verschleiert werden. Ebenso ist ein Verstoß gegen die Generalnorm des § 297 Abs. 2 HGB mit einem Bußgeld nach § 334 Abs. 1 Nr. 2b HGB belegt, wenn die dargestellte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich von der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abweicht.

Diese Vorschrift gewinnt bzgl. § 309 HGB durch den Wegfall der Wahlrechte und den damit zwingenden Ausweis des GoF an Bedeutung, da GoF wesentliche Bestandteile von Unternehmenszusammenschlüssen sind.[1]

[1] Vgl. Günther/Ott, WPg 2008, S. 917.

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