Rz. 89

Der sog. Bilanzeid gem. § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB ist auch für den Konzernabschluss abzugeben. Danach haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines MU, das als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 327a ist, schriftlich zu versichern, dass der Konzernabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt, ggf. durch zusätzliche Angaben im Konzernanhang.[1] Ausgenommen vom Bilanzeid sind unverändert Kapitalgesellschaften i. S. d. § 327a HGB, also Kapitalgesellschaften, die keine Aktien, sondern nur zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel (Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichgestellt sind) mit einer Mindeststückelung von 100 TEUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben.

Mit der Änderung der Norm durch das ESEF-UG[2] wurde die Festlegung der von dem sog. Konzernbilanzeid betroffenen MU enger an die Formulierung in § 114 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Verbindung mit § 117 Nr. 1 WpHG angepasst.[3]

Durch die Einfügung der Worte "in einer dem Konzernabschluss beigefügten schriftlichen Erklärung" in Satz 4 wird klargestellt, dass es sich bei dem Konzernbilanzeid um eine eigenständige Erklärung handelt, die sich zwar auf den Inhalt des Konzernabschlusses bezieht, aber nicht Teil des Konzernabschlusses ist.

 

Rz. 90

Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des MU haben die Versicherung schriftlich abzugeben. Jedes Mitglied des Vertretungsorgans hat den Bilanzeid persönlich abzugeben. Es hat die Versicherung nach bestem Wissen abzugeben, d. h., Maßstab ist die subjektive Kenntnis von der Wirklichkeit, wobei Überwachungs- und Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vorausgesetzt werden können.[4]

Der Bilanzeid ist nicht Bestandteil des Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts. Eine Aufnahme des Bilanzeids in den Konzernanhang oder Konzernlagebericht kommt daher nicht in Betracht. Möglich ist es, den Bilanzeid bereits bei Aufstellung des Konzernabschlusses auf einem separaten Blatt abzugeben und zu unterschreiben. Es wird auch als zulässig angesehen, den Bilanzeid im unmittelbaren Anschluss oder am Ende des Anhangs zu platzieren und für den Konzernabschluss und Bilanzeid im Anschluss nur eine gemeinsame Unterschrift zu leisten.[5]

 

Rz. 91

Der DSR empfiehlt folgende Formulierung (DRS 20.K308, DRS 20.K309)

Zitat

Wir versichern nach bestem Wissen, dass gem. den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt und im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beschrieben sind.

  • bei getrennten Erklärungen für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht:

    Für den Konzernabschluss:

    Zitat

    Wir versichern nach bestem Wissen, dass gem. den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.

    Für den Konzernlagebericht:

    Zitat

    Wir versichern nach bestem Wissen, dass im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beschrieben sind.

 

Rz. 92

Die Regelung zur Strafbarkeit eines unrichtigen Bilanzeids ist seit 1.7.2021 in § 331a HGB geregelt.[6]

Inhaltlich ergeben sich folgende Verschärfungen oder Klarstellungen:

  • Nach § 331 Nr. 3a HGB wurde nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt. Die neue Norm stellt auch ein leichtfertiges Handeln unter Strafe (§ 331a Abs. 2 HGB). Für die Fälle vorsätzlichen Handelns erfolgte eine Erhöhung des Strafrahmens um zwei auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
  • Der neue Verweis auf die §§ 325 Abs. 2a Satz 3 f., 315e Abs. 1 HGB dient der Klarstellung, dass auch eine Versicherung zu einem Abschluss und dem dazugehörigen Lagebericht nach IFRS den Straftatbestand einer unrichtigen Versicherung erfüllen kann.
  • Durch die Veränderung der Überschrift (unrichtige Versicherung, vorher: unrichtige Darstellung) wird klargestellt, dass das Unterlassen der Abgabe der Versicherung keine Strafbarkeit nach § 331a HGB begründet, sondern zu einem Ordnungsgeldverfahren (§ 335 Abs. 1 HGB) führt.[7]

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