Rz. 45

Nach § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB besteht die Verpflichtung, die Beteiligung an einem assoziierten Unt in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein "Davon-Vermerk" wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.[1]

Im Gliederungsschema nach § 266 HGB, das für die Konzernbilanz um diesen Sonderposten zu erweitern ist, kann die Beteiligung an einem assoziierten Unt entweder als gesonderte Kategorie der Beteiligungen (A. III. 3.) oder als zusätzlicher Posten innerhalb der Finanzanlagen ausgewiesen werden.[2] Ein zusätzlicher Posten sollte vor den Beteiligungen (§ 266 Abs. 2 III. 3. HGB) stehen, da assoziierte Unt ihrer Art nach zwischen den Anteilen an verbundenen Unt und anderen Beteiligungen stehen.[3]

 

Rz. 46

Grundsätzlich können alle Beteiligungen, auf die § 311 HGB angewandt wird, zusammengefasst ausgewiesen werden. Bei Anwendung auf Beteiligungen an TU ist dann aber ein Vermerk der Mitzugehörigkeit zum Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" erforderlich. Werden dagegen die nach der Equity-Methode bewerteten Beteiligungen an TU als "Anteile an verbundenen Unternehmen" (§ 266 Abs. 2 III. 1. HGB) ausgewiesen, so sind wegen der Besonderheiten der Equity-Methode zusätzliche Angaben im Konzernanhang erforderlich.[4]

 

Rz. 47

Das Gesetz schließt zwar nicht aus, dass auch diejenigen Beteiligungen an assoziierten Unt, die wegen untergeordneter Bedeutung nicht nach der Equity-Methode bewertet werden, in den Sonderposten einbezogen werden. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten unter diesem Posten jedoch nur solche Beteiligungen ausgewiesen werden, auf die § 312 HGB angewandt wird.[5] Handelt es sich um eine Beteiligung an einem nicht einbezogenen TU, so ist sie unter den "Anteilen an verbundenen Unternehmen" auszuweisen; im Übrigen unter den "Beteiligungen".

[1] A. A. Küting/Köthner/Zündorf, in Küting/Weber, HdK, Bd. II, 2. Aufl. 1998, § 311 HGB Rn 130.
[2] Vgl. Küting/Köthner/Zündorf, in Küting/Weber, HdK, Bd. II, 2. Aufl. 1998, § 311 HGB Rn 130.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 71.
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 72.
[5] Vgl. ebenso Küting/Köthner/Zündorf, in Küting/Weber, HdK, Bd. II, 2. Aufl. 1998, § 311 HGB Rn 131.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge