Rz. 71

Durch die Abweichung von Bilanzierungs-, Bewertungs- oder Konsolidierungsmethoden können sich anders bewertete Posten im Konzernabschluss ergeben, sodass u. U. eine Vergleichbarkeit mit dem letzten Konzernabschluss nicht mehr gegeben ist. Folglich wird auch kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Beachtung der GoB vermittelt; die Auswirkungen sind daher entsprechend zu erläutern. Eine verbale Beschreibung ist ausreichend, sofern sich daraus der Umfang der Auswirkungen ersehen lässt.[1] Gleichwohl erscheint eine genaue Vergleichbarkeit nur dann herzustellen zu sein, wenn konkrete Zahlenangaben gegeben werden.[2]

 

Rz. 72

Eine Zusammenfassung der Auswirkungen aller Änderungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzernabschlusses ist aufgrund der unterschiedlichen Ursachen fraglich, da dies zu einer Verfälschung der möglichen Auswirkungen führen kann. Hier ist im Minimum eine Trennung zwischen der Abweichung von den Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden und den Abweichungen von den Konsolidierungsmethoden geboten.[3]

 

Rz. 73

Eine erweiterte Angabepflicht ergibt sich aus DRS 13 (Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern). Als Konkretisierung des § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGB sind umfangreiche Angabepflichten gefordert. DRS 13.8 sieht Änderungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden nur in begründeten Ausnahmefällen, wie bei Änderung der rechtlichen Gegebenheiten, Anpassung an geänderte oder neue DRS, verbesserte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Anpassungen an konzerneinheitliche Bilanzierungsgrundsätze bei der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss vor. Die Angabepflichten nach DRS 13 beziehen sich insb. auf die betragsmäßige und individualisierte Darstellung der Auswirkungen eines anderen Bilanzierungsgrundsatzes auf die betreffenden Bilanzposten.

 

Rz. 74

Für die Erläuterung der Auswirkungen ist der Wesentlichkeitsgrundsatz zu beachten. Auswirkungen von untergeordneter Bedeutung brauchen nicht erläutert zu werden, da hierdurch der Informationsgehalt des Konzernabschlusses nicht verzerrt wird.

 

Rz. 75

Zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gehören auch Schätzungen, wobei Schätzungen durch den DRSC als Ermittlung des Wertansatzes von Abschlussposten im Fall der Unsicherheit definiert werden. Bei abweichenden Schätzungen sind nach DRS 13.30 die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage betragsmäßig anzugeben und zu erläutern. Ferner sind Angaben zu den Auswirkungen auf Folgeperioden zu machen.

 

Rz. 76

Fehler, die sich aus Unrichtigkeiten oder Verstößen gegen Bilanzierungsvorschriften ergeben, sind analog zu den Schätzungen zu behandeln. Im Konzernanhang sind nach DRS 13.25 Angaben über die Art des Fehlers, den Korrekturbetrag für jede anzupassende frühere Periode sowie den kumulierten Betrag bei der Korrektur von Fehlern aufzunehmen. Die Korrekturbeträge sind so zu erläutern, dass eine zuverlässige Beurteilung möglich ist (DRS 13.31).

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 313 HGB Rz 90; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 313 HGB Rz 175.
[2] Vgl. Schülen, BB 1994, S. 2312.
[3] Vgl. auch Grottel in Beck BilKomm., 13. Aufl. 2022, § 313 HGB Rz 176 ff.

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